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5A_56/2014 KI-generiert

Complainant's Property Transfer Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_56/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two parties related to the enforcement of a court decision concerning the transfer of a property share as part of a divorce settlement. The applicant lodged a complaint against the decision made by the district court, which related to the execution of the transfer of a co-ownership interest. The appeal to the higher court was dismissed on the grounds that it did not meet the necessary formal requirements, failing to present specific legal claims or a well-founded argument addressing the lower court's reasoning. Consequently, the higher court deemed the appeal inadmissible due to these deficiencies.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Complainant's Property Transfer Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The applicant lodged a complaint against the decision made by the district court, which related to the execution of the transfer of a co-ownership interest. The appeal to the higher court was dismissed on the grounds that it did not meet the necessary formal requirements, failing to present specific legal claims or a well-founded argument addressing the lower court's reasoning. Consequently, the higher court deemed the appeal inadmissible due to these deficiencies.

Schlagwörter

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Eigentumsübertragung verfassungsmässige Anforderung Streitgegenstand substantiierte Begründung Beweislosigkeit Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained due to formal deficiencies and lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_56/2014

Urteil vom 23. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vollstreckung (Liegenschaftsübertragung, Ehescheidung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Vollstreckungsentscheid des Bezirksgerichts A.________ (betreffend grundbuchliche Übertragung eines Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers auf die Beschwerdegegnerin gemäss Scheidungsurteil bzw. Ergänzung desselben) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, den formellen Anforderungen einer zulässigen Beschwerde genüge die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, sie enthalte weder konkrete Rechtsbegehren noch eine Begründung oder Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen, im Vollstreckungsverfahren sei kein Raum für die inhaltliche Prüfung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheide,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich anficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 23. Dezember 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann