Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_559/2020 KI-generiert

Timely Prosecution of Tax Seizures Despite Pending Attachment Order Appeals

Geschäftsnummer 5A_559/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over tax arrests between an individual, referred to as A.A., and the Swiss federal and cantonal tax authorities. In 2018, both the federal and Zurich cantonal tax authorities issued arrest orders against A.A. and his wife for securing federal and cantonal tax payments for various years, amounting to several hundred thousand Swiss francs. These orders were contested by the individuals through various legal channels, including unsuccessful appeals to both the Zurich Administrative Court and the Swiss Federal Tribunal. The main focus of the legal proceedings was whether the arrests were properly and timely prosequed according to Swiss law, given that the securing orders were issued to collect overdue taxes after concerns were raised about the individuals' ability to pay. A.A. sought to have the arrest orders annulled, arguing misapplications of procedure and premature steps taken by the authorities that were allegedly not in compliance with the legal standards for reinforcing tax claims.

Legislator-Regeste

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Art. 19 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Timely Prosecution of Tax Seizures Despite Pending Attachment Order Appeals: In 2018, both the federal and Zurich cantonal tax authorities issued arrest orders against A.A. and his wife for securing federal and cantonal tax payments for various years, amounting to several hundred thousand Swiss francs. These orders were contested by the individuals through various legal channels, including unsuccessful appeals to both the Zurich Administrative Court and the Swiss Federal Tribunal. The main focus of the legal proceedings was whether the arrests were properly and timely prosequed according to Swiss law, given that the securing orders were issued to collect overdue taxes after concerns were raised about the individuals' ability to pay. A.A. sought to have the arrest orders annulled, arguing misapplications of procedure and premature steps taken by the authorities that were allegedly not in compliance with the legal standards for reinforcing tax claims.

Schlagwörter

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Arrestprosequierung Steuerbetreibung hängiges Verfahren Reihenfolge der Pfändung Pfändungsbeschlag Arrestbewilligung steuerrechtliche Fristwahrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The Tribunal denied the appellant's request for legal aid because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

These provisions establish the admissibility of the appeal against the decision of the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters.

Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG

These provisions confirm the appellant's standing to appeal.

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LB230006 (2023-05-26) · zh
Company in Liquidation v. Government Entities (Tax Seizure Damages)
«…omit in der Arrest- Prosequierung (Art. 280 Ziff. 1 SchKG; BGE 145 III 30 ff. E. 7.3.3 und 143 III 573 ff. E. 4.1; BGer 5A_559/2020 vom 19. April 2021 E. 2.2 ff. und 5A_45/2018 vom 18. Juli 2018 E. 3.2.2; FREY, Art. 78 StHG N 32 ff.; FREY, Art. 165 DB…»
5A_251/2021 (2021-11-08)
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«…uite en prestation de sûretés peut parfaitement être introduite avant que la demande de sûretés n'entre en force (arrêt 5A_559/2020 du 19 avril 2021 consid. 2). Par ailleurs, quand bien même l'introduction de cette poursuite en prestation de sûretés n…»
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«…rend auf demselben Sachverhalt habe der Beschwerdefüh- rer bereits im Verfahren, welches zum bundesgerichtlichen Urteil 5A_559/2020 geführt habe, die Aufhebung der fraglichen Arreste begehrt. Das Bundesgericht habe diese Beschwerde mit Urteil vom 19.…»
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«…Frage betreffendes Verfahren bereits anderweitig rechtshängig sei (act. 13 E. 2.3. f.; momentan unter der Geschäfts-Nr. 5A_559/2020 beim Bundes- gericht hängig; betrifft weitergezogenes Urteil OGer ZH PS200118 vom 19. Juni 2020 [act. 5]). 3. Gegen de…»
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«…omit in der Arrest- Prosequierung (Art. 280 Ziff. 1 SchKG; BGE 145 III 30 ff. E. 7.3.3 und 143 III 573 ff. E. 4.1; BGer 5A_559/2020 vom 19. April 2021 E. 2.2 ff. und 5A_45/2018 vom 18. Juli 2018 E. 3.2.2; FREY, Art. 78 StHG N 32 ff.; FREY, Art. 165 DB…»
PS200218 · zh
Zurich Higher Court Upholds Validity of Tax Attachments on Inheritance Share
«…Frage betreffendes Verfahren bereits anderweitig rechtshängig sei (act. 13 E. 2.3. f.; momentan unter der Geschäfts-Nr. 5A_559/2020 beim Bundes- gericht hängig; betrifft weitergezogenes Urteil OGer ZH PS200118 vom 19. Juni 2020 [act. 5]). 3. Gegen de…»
PS210162 · zh
Appeal Against Seizures Rejected Due to Res Judicata and Loss of Legal Interest
«…rend auf demselben Sachverhalt habe der Beschwerdefüh- rer bereits im Verfahren, welches zum bundesgerichtlichen Urteil 5A_559/2020 geführt habe, die Aufhebung der fraglichen Arreste begehrt. Das Bundesgericht habe diese Beschwerde mit Urteil vom 19.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_559/2020

Urteil vom 19. April 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, Postfach / Bändliweg 21, 8090 Zürich,

2. Kanton Zürich,

vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, Postfach/Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Alte Landstrasse 110 b, 8800 Thalwil.

Gegenstand

Arrestprosequierung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Juni 2020 (PS200118-O/U).

Sachverhalt:

A. A.a. Mit Sicherstellungsverfügung vom 3. September 2018 verpflichtete die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Zürich A.A.________ und seine Ehefrau, B.A.________, zur Deckung der direkten Bundessteuern der Steuerjahre 2000 bis 2005 sowie 2011 bis 2017 sowie die Zinsen und mutmasslichen Kosten den Betrag von insgesamt Fr. 142'000.-- sicherzustellen. Gleichentags wurde ein als Arrestbefehl bezeichnetes Dokument an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg erlassen, worin auf die Sicherstellungsverfügung Bezug genommen und als Arrestgegenstand der Liquidationsanteil von A.A.________ am Nachlass von C.A.________ bezeichnet wurde. Das Betreibungsamt vollzog den Arrest am 16. Oktober 2018 (Nr. 90/2018). Der von A.A.________ gegen die Sicherstellungsverfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden.

A.b. Mit Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2019 leitete die Schwei-zerische Eidgenossenschaft gegen A.A.________ die Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. 148'129 ein, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob. Mit Urteil vom 10. Juli 2019 hiess das Bezirksgericht Horgen das Gesuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gut.

B. B.a. Mit Sicherstellungsverfügung vom 17. Oktober 2018 verpflichtete der Kanton Zürich A.A.________ und seine Ehefrau, B.A.________, zur Deckung der Nachsteuern an Kanton und Gemeinde der Steuerjahre 2000 bis 2005 sowie 2014 bis 2015 sowie die Zinsen und mutmasslichen Kosten den Betrag von insgesamt Fr. 135'000.-- sicherzustellen. Gleichentags wurde ein als Arrestbefehl bezeichnetes Dokument an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg erlassen, worin auf die Sicherstellungsverfügung Bezug genommen und als Arrestgegenstand der Liquidationsanteil von A.A.________ am Nachlass von C.A.________ bezeichnet wurde. Das Betreibungsamt vollzog den Arrest am 18. Oktober 2018 (Nr. 91/2018). Der von A.A.________ gegen die Sicherstellungsverfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden.

B.b. Mit Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2019 leitete der Kanton Zürich gegen A.A.________ die Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. 148'130 ein, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob. Mit Urteil vom 10. Juli 2019 hiess das Bezirksgericht Horgen das Gesuch des Kantons Zürich um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gut.

C. C.a. Mit Sicherstellungsverfügung vom 20. November 2018 verpflichtete der Kanton Zürich A.A.________ zur Deckung der mutmasslich geschuldeten Bussen für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 bis 2015 zuzüglich mutmassliche Verfahrenskosten einen Betrag von Fr. 36'000.-- sicherzustellen. Mit einer weiteren Sicherstellungsverfügung vom selben Tag wurde A.A.________ ausserdem aufgefordert, zur Deckung der direkten Bundessteuern für die Steuerjahre 2007, 2008 und 2010 sowie 2014 bis 2015 sowie die Zinsen und mutmasslichen Kosten den Betrag von insgesamt Fr. 55'000.-- sicherzustellen. Gleichentags wurden zwei als Arrestbefehl bezeichneten Dokumente an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg erlassen, worin auf die Sicherstellungsverfügungen Bezug genommen und als Arrestgegenstände der Liquidationsanteil von A.A.________ am Nachlass von C.A.________ bezeichnet wurde. Das Betreibungsamt vollzog die beiden Arreste am 21. November 2018 (Nr. 92/2018 und 93/2018). Der von A.A.________ und B.A.________ gegen die Sicherstellungsverfügungen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden. Das Bundesgericht wies die von A.A.________ und B.A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde am 15. August 2019 ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 2C_689/2019).

C.b Mit Zahlungsbefehlen vom 31. Juli 2019 leitete die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Zürich gegen A.A.________ die Betreibungen auf Sicherheitsleistung Nr. 151'050 und Nr. 151'049 ein, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob. Mit Urteil vom 10. Januar 2020 hiess das Bezirksgericht Horgen das Gesuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons Zürich um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gut.

D. D.a. Mit Eingabe vom 6. November 2019 gelangte A.A.________ an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangte die Anweisung an das Betreibungsamt, die Arreste Nr. 90/2018, Nr. 91/2018, Nr. 92/2018 und Nr. 93/2018 als von Amtes wegen dahingefallen zu bestätigen und die vom Arrestbeschlag betroffenen Vermögenswerte umgehend freizugeben. Zudem seien die Arresturkunden und damit Arreste Nr. 90/2018, Nr. 91/2018, Nr. 92/2018 und Nr. 93/2018 aufzuheben. Eventualiter sei diesen im Sinne einer superprovisorischen Verfügung zu entsprechen. Mit Beschluss vom 13. November 2019 wies das Bezirksgericht den Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. Die Beschwerde von A.A.________ wies es mit Urteil vom 12. Mai 2020 ab.

E. A.A.________ erhob gegen das erstinstanzliche Urteil Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er erneuerte seine Anträge in der Sache. Mit Urteil vom 19. Juni 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

F. Am 6. Juli 2020 hat A.A.________ beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und der Arreste Nr. 90/2020, Nr. 91/2020, Nr. 92/2020 und Nr. 93/2020. Zudem hat er dem Bundesgericht am 25. August 2020, 8. September 2020, 28. September 2020 und 3. März 2021 weitere Eingaben zukommen lassen

Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig. Die nach Fristablauf eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers werden nicht berücksichtigt ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ), soweit es sich nicht um die Korrektur offensichtlicher Verschriebe handelt.

1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Arrestschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( BGE 133 III 393 E. 3).

2. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Rechtzeitigkeit der Prosequierung eines Steuerarrestes.

2.1. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder scheint der Bezug der Steuern gefährdet, so kann die zuständige Steuerbehörde eine Sicherstellung der direkten Bundessteuern anordnen ( Art. 169 Abs. 1 DBG ). Nach dieser Regelung richtet sich auch das kantonale Steuerrecht ( § 181 StG /ZH). Die Sicherstellungsverfügung ist dem Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG gleichgestellt ( Art. 170 Abs. 1 DBG ; § 182 StG /ZH), wobei letzter vom Richter zu bewilligen ist. Demgegenüber tritt die Steuerbehörde zugleich als Gläubigerin und Arrestbewilligungsinstanz auf. Während gegen deren Arrestbefehl keine Einsprache möglich ist ( Art. 170 Abs. 1 DBG ; § 182 Abs. 2 StG /ZH), kann die Sicherstellungsverfügung auf dem verwaltungsrechtlichen Weg angefochten werden ( Art. 169 Abs. 3 DBG ; § 182 Abs. 2 StG /ZH; BGE 145 III 30 E. 7.3.1 und 7.3.2; 143 III 573 E. 4.1.1 und 4.1.2).

2.2. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen ( Art. 170 Abs. 1 DBG ; § 182 Abs. 1 StG /ZH). In der Praxis erlässt die Steuerbehörde eine Sicherstellungsverfügung, dem sie einen Arrestbefehl beifügt, welcher die Arrestgegenstände bezeichnet. Ihm kommt für sich genommen keine eigenständige Bedeutung zu, da er nur zugleich mit der Sicherstellungsverfügung durchsetzbar ist. Das mit dem Vollzug des Arrestes beauftragte Betreibungsamt setzt anschliessend den Steuerpflichtigen in Kenntnis ( BGE 145 III 30 E. 7.3.2). Der Steuerarrest ist wie der Arrest nach Art. 274 SchKG nur eine provisorische Sicherungsmassnahme ( BGE 145 III 30 E. 7.3.3; BGE 143 III 573 E. 4.1). Sie fällt dahin, wenn der Arrest nicht fristgerecht prosequiert wird ( Art. 280 Ziff. 1 SchKG ). Während die Prosequierung des Arrestes nach Art. 274 SchKG durch Klageerhebung und anschliessende Betreibung oder direkt durch Betreibung erfolgen kann ( Art. 279 Abs. 1 SchKG ; BGE 138 III 528 E. 4), gelten für den Steuerarrest die verwaltungsrechtlichen Regelungen.

2.2.1. So gilt der Arrest als prosequiert, sobald das Einschätzungsverfahren eröffnet ist, eine Mahnung oder eine Busse ausgesprochen wurde. Wurde der Arrest vorab vollzogen, so muss innert zehn Tagen ab Erhalt der Arresturkunde das Einschätzungsverfahren eröffnet oder eine Betreibung auf Sicherheitsleistung eingeleitet werden ( Art. 279 Abs. 1 SchKG ; BGE 145 III 30 E. 7.3.3.1).

2.2.2. Wurde hingegen das Einschätzungsverfahren

vorher eröffnet, so muss innert zehn Tagen ab Eröffnung des Entscheides eine Betreibung auf Zahlung erfolgen, um den Arrest aufrecht zu erhalten ( Art. 279 Abs. 4 SchKG ; BGE 145 III 30 E. 7.3.3.1). Als Klageerhebung im Sinne von Art. 279 Abs. 1 SchKG gilt nicht nur die Einleitung eines Veranlagungs-, Nachsteuer- oder Bussenverfahrens, sondern auch der Erlass der Sicherstellungsverfügung, welche ebenfalls zum Rechtsöffnungstitel führt ( Art. 169 Abs. 1 DBG ; § 181 Abs. 1 StG /ZH; FREY, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl, 2009, S. 267-270; u.a. CRESTANI, Rolle und Aufgaben des Betreibungsamts im Arrestverfahren, ZZZ 2017 S. 173).

2.3. Im vorliegenden Fall erliess das kantonale Steueramt insgesamt vier Sicherstellungsverfügungen jeweils mit einem Arrestbefehl vom selben Datum. Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und, soweit davon betroffen, seine Ehefrau erfolglos Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht. In zwei Fällen erfolgte ein ebenfalls erfolgloser Weiterzug an das Bundesgericht.

2.3.1. Die Urteile des Verwaltungsgerichts gegen die Sicherstellungsverfügung vom 3. September 2018 (Arrestbefehl Nr. 90/2018) und vom 17. Oktober 2018 (Arrestbefehl Nr. 91/2018) datieren beide vom 13. Dezember 2018. Diese wurden beim Bundesgericht nicht angefochten. Mit Zahlungsbefehlen vom 23. Januar 2019 bzw. 25. Januar 2019 leiteten die Beschwerdegegner beim Betreibungsamt die Betreibung auf Sicherheitsleistung (Nr. 148'129 und Nr. 148'130) ein.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die Arreste Nr. 90/2018 und Nr. 91/2018 nicht fristgerecht prosequiert worden. Er bringt vor, dass die Urteile des Verwaltungsgerichts erst am 2. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen seien. Die zuvor eingereichten Betreibungen auf Sicherheitsleistungen könnten daher die beiden Arreste nicht prosequieren.

2.3.2. Die Urteile des Verwaltungsgerichts gegen die beiden Sicherstellungsverfügungen vom 20. November 2018 (Arrestbefehle Nr. 92/2018 und Nr. 93/2018) datieren 29. Mai 2019. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden am 15. August 2019 ab. Mit Zahlungsbefehlen vom 30. Juli 2019 leiteten die Beschwerdegegner beim Betreibungsamt die Betreibungen auf Sicherheitsleistung (Nr. 151'050 und Nr. 151'049) ein.

Der Beschwerdeführer bringt auch hier vor, dass die Prosequierung der Arreste Nr. 92/2018 und Nr. 93/2018 verfrüht erfolgt seien. Erst mit dem abweisenden Urteil des Bundesgerichts seien die Sicherstellungsverfügungen in Rechtskraft erwachsen. Damit könnten die zuvor erhobenen Betreibungen auf Sicherheitsleistungen die beiden Arreste nicht prosequieren.

2.4. Zur Prüfung, ob der Arrest rechtzeitig prosequiert worden ist, muss vom Erhalt der Arresturkunden ausgegangen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arrest innert zehn Tagen zu prosequieren, ansonsten er dahinfällt ( Art. 280 Abs. 1 SchKG ). Im kantonalen Verfahren betonte der Beschwerdeführer stets, dass die vier Arreste nicht rechtzeitig prosequiert worden waren und darum von Amtes wegen aufzuheben seien. Demgegenüber bringt er nun vor Bundesgericht vor, dass die Prosequierung der Arreste verfrüht und daher untauglich erfolgt ist.

2.4.1. Dass die Beschwerdegegner bezüglich der Arreste Nr. 90/2018 und Nr. 91/2018 innert der gesetzlichen Frist die Betreibung auf Sicherheitsleistung eröffnet haben, steht fest. Alsdann haben sie ebenfalls innert der gesetzlichen Frist ein Gesuch um die definitive Rechtsöffnung eingereicht, nachdem die Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben haben. Gegen die Sicherstellungsverfügungen in den beiden Arresten ist zudem je eine Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht erfolgt, welche am 13. Dezember 2018 letztinstanzlich abgewiesen worden sind. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätten die Betreibungsbegehren jedoch nicht erfolgen dürfen, bevor seine Beschwerden gegen die Sicherstellungsverfügungen rechtskräftig erledigt waren.

2.4.2. Auch betreffend die Arreste Nr. 92/2018 und Nr. 93/2018 haben die Beschwerdegegner innert der gesetzlichen Frist ein Betreibungsbegehren gestellt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben in beiden Betreibungen keinen Rechtsvorschlag erhoben. Hingegen sind sie gegen die zwei Sicherstellungsverfügungen erfolglos an das kantonale Verwaltungsgericht gelangt. Schliesslich hat das Bundesgericht ihre Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 15. August 2019 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

2.4.3. Dem provisorischen Sicherungscharakter zufolge muss der Arrest unverzüglich prosequiert werden, weshalb hierfür kurze Fristen gelten (Art. 279 Abs. 1 bis 4 SchKG). Indes legt das Gesetz nur fest, bis wann der Gläubiger tätig werden muss, damit der Arrest nicht hinfällig wird. Hingegen ist es ihm nicht verwehrt, bereits

vor dem Erhalt der Arresturkunde die nötigen Schritte einzuleiten, zumal dem Schuldner dadurch kein Nachteil erwächst (E. 2.2.2; vgl. BGE 146 III 157 E. 8.1; 135 III 551 E. 2.3). Damit spielt es vorliegend keine Rolle, dass die Beschwerdegegner bezüglich der vier Arreste die Betreibung auf Prosequierung eingereicht haben,

bevor über die Rechtmässigkeit der Sicherstellungsverfügung

rechtskräftig entschieden wurde (FREY, a.a.O., S. 269 f.). Dass die Vorinstanz die Regeln über den Eintritt der Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung verkannt habe, wird nicht gerügt und ist vorliegend nicht zu erörtern.

2.5. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz hinsichtlich der fristgerechten Arrestprosequierung keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich im Vorwurf, die Vorinstanz habe über seine Anträge zu Gunsten der Beschwerdegegner ergebnisorientiert und damit willkürlich entschieden.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da den Beschwerdeanträgen zufolge Aussichtslosigkeit kein Erfolg beschieden sein konnte, wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ausgangsgemäss werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante