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5A_559/2011 KI-generiert

Appeal against Refusal of Release from Protective Custody Dismissed for Formal Defects and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_559/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a decision made by the Zurich Cantonal Court concerning the individual's appeal for release from a custodial psychiatric measure that had been instituted following an emergency order. The individual sought to challenge the refusal of the lower court to grant their request for release, but the higher court determined that their appeal did not fulfill the necessary legal criteria for admissibility, specifically lacking required applications and justification. As a result, the court declined to consider the appeal, citing insufficient grounds presented by the individual in their submissions.

Legislator-Regeste

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Art. 397a ZGB, Art. 311 i.V.m, Art. 221 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal against Refusal of Release from Protective Custody Dismissed for Formal Defects and Lack of Substantiation: The individual sought to challenge the refusal of the lower court to grant their request for release, but the higher court determined that their appeal did not fulfill the necessary legal criteria for admissibility, specifically lacking required applications and justification. As a result, the court declined to consider the appeal, citing insufficient grounds presented by the individual in their submissions.

Schlagwörter

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rechtswidrige Freiheitsentziehung formeller Mangel Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Widerruf der bedingten Entlassung Beweislosigkeit Haftstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to a lack of sufficient substantiation.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Although not explicitly in the dispositive, the exemption from court costs in cases where no entry is made (Art. 108) is typically supported by this article concerning the non-imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_559/2011

Urteil vom 26. August 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Minervastrasse 145, 8032 Zürich.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine kantonale Berufung des Beschwerdeführers gegen die durch das Bezirksgericht Zürich (nach Durchführung einer Hauptverhandlung) erfolgte Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus dem (am 19. Juli 2011 notfallmässig in Anwendung von Art. 397a ZGB wegen ... angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Zulässigkeit einer Berufung setze Berufungsanträge und eine Berufungsbegründung voraus (Art. 311 i.V.m. Art. 221 ZPO ), die Eingabe des Beschwerdeführers genüge diesen Anforderungen nicht, trotz Hinweises auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung habe der Beschwerdeführer keine verbesserte Berufungsschrift eingereicht, auf die - weder Berufungsanträge noch eine Begründung enthaltende - Eingabe des Beschwerdeführers sei daher nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 17. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann