Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_558/2008 KI-generiert

Debt Enforcement Appeal Dismissed for Admissibility Failure

Geschäftsnummer 5A_558/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a bank concerning a decision made by the Zurich Cantonal Court regarding a legal matter related to enforcement. The complainant challenges the previous court's ruling, citing issues of arbitrariness, illegality, and violations of the right to be heard. However, the complainant fails to convincingly argue any legal violations based on the court's rationale, leading the reviewing court to determine that the appeal is clearly inadmissible. Additionally, the request for legal aid is denied due to the low likelihood of success in the appeal relative to the potential for loss. Consequently, the complainant is mandated to cover the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Debt Enforcement Appeal Dismissed for Admissibility Failure: The complainant challenges the previous court's ruling, citing issues of arbitrariness, illegality, and violations of the right to be heard. However, the complainant fails to convincingly argue any legal violations based on the court's rationale, leading the reviewing court to determine that the appeal is clearly inadmissible. Additionally, the request for legal aid is denied due to the low likelihood of success in the appeal relative to the potential for loss. Consequently, the complainant is mandated to cover the costs of the proceedings.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Betreibungskosten Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Konkursverfahren Gültigkeit der Schuldanerkennung Hinterlegung der Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible and not to enter upon it in the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The general provision governing the rejection of the application for legal aid, cited in connection with Art. 108 BGG.

Art. 64 Abs. 3 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG to reject the application for legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_558/2008/bnm

Urteil vom 20. Oktober 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bank Z.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 24. Mai 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. Juli 2008 und die Beschwerdeergänzung vom 18. August 2008,

in das vorgenannte Urteil,

in die Verfügung vom 15. September 2008 betreffend Nachfristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.-- innert einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung,

in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Oktober 2008,

in die Ergänzung dieses Gesuchs vom 7. Oktober 2008,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer zwar den Sachverhalt aus seiner Sicht schildert und Willkür, Rechtswidrigkeit und Gehörsverweigerung rügt, jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise anhand der entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides erörtert, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegen soll,

dass sich die Beschwerde somit als offensichtlich unzulässig erweist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Präsidenten der Abteilung darauf nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer die Verfügung betreffend Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses am 24. September 2008 in Empfang genommen hat und die 10-tägige Frist somit infolge des Wochenendes vom 4./5. Oktober 2008 am Montag, 6. Oktober 2008 abgelaufen ist,

dass der Beschwerdeführer mit einer auf den 4. Oktober 2008 datierten und am 6. Oktober 2008 der Post übergebenen Eingabe sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersucht, welches Gesuch er mit einer am 8. Oktober 2008 der Post übergebenen weiteren Eingabe ergänzt hat,

dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege neben der Bedürftigkeit des Ansprechers voraussetzt, dass das Prozessbegehren nicht aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), d.h. dass die Gewinnaussichten nicht beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr ( BGE 125 II 265 E. 4b S. 275 mit Hinweisen),

dass sich die Gewinnaussichten der Beschwerde aufgrund der dargelegten Umstände als erheblich geringer als die Verlustgefahr erwiesen haben, so dass sie nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit im vereinfachten Verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 und Art. 108 BGG abzuweisen ist,

dass die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden