Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_557/2023 KI-generiert

Creditor's Right to Repossess Trucks in Summary Proceedings Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_557/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two companies over the ownership of two trucks, one Mercedes and one Renault. The trucks were initially sold under installment agreements between two companies, with a clause stating that ownership would remain with the seller until full payment. The trucks were then leased to a third company, which failed to pay the rentals, leading to the termination of the leases. Despite the termination, the trucks were not returned to the owner, prompting the latter to seek legal protection for clear cases of ownership through legal proceedings in the Canton of Zug. The initial court decision ordered the return of the trucks, but an appeal filed was dismissed by the higher court due to insufficient reasoning. The lessee then took the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 248 lit. b i.V.m, Art. 257 ZPO, Art. 254 i.V.m, Art. 256 Abs. 1 ZPO; Creditor's Right to Repossess Trucks in Summary Proceedings Upheld on Procedural Grounds: The trucks were initially sold under installment agreements between two companies, with a clause stating that ownership would remain with the seller until full payment. The trucks were then leased to a third company, which failed to pay the rentals, leading to the termination of the leases. Despite the termination, the trucks were not returned to the owner, prompting the latter to seek legal protection for clear cases of ownership through legal proceedings in the Canton of Zug. The initial court decision ordered the return of the trucks, but an appeal filed was dismissed by the higher court due to insufficient reasoning. The lessee then took the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Eigentum (Rechtsschutz in klaren Fällen) Einziehung von Forderungen Eigentumsvorbehalt Ratenzahlungen Recht auf Besitzkehrung Verfahrensrechte mündliches Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it was obviously not sufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_557/2023

Urteil vom 27. Juli 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Erne,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eigentum (Rechtsschutz in klaren Fällen),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 13. Juli 2023

(Z2 2023 51).

Sachverhalt:

Die Beschwerdegegnerin und die C.________ AG schlossen am 24. Juni und am 29. Juli 2020 Abzahlungsverträge betreffend zwei (im Einzelnen beschriebene und mit Stammnummern bezeichnete) Lastwagen der Marke Mercedes und Renault. Letztere vermietete die Lastwagen an die Beschwerdeführerin; in den Mietverträgen wurde festgehalten, dass die Fahrzeuge bis zur vollständigen Abzahlung des Kaufpreises durch die C.________ AG im Eigentum der Beschwerdegegnerin verbleiben.

Nach Ausbleiben der geschuldeten Mietzinse kündigte die C.________ AG die Mietverhältnisse am 29. November bzw. 7. Dezember 2022.

Weil die Lastwagen in der Folge nicht zurückgegeben wurden, stellte die Beschwerdegegnerin am 28. April 2023 gestützt auf ihr Eigentum ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen, wobei sie die beiden Lastwagen genau bezeichnete (inkl. Stammnummer). Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 forderte das Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zum Gesuch auf. Nachdem diese die an ihr Domizil gesandte Verfügung nicht abgeholt hatte, konnte sie schliesslich am 24. Mai 2023 dem Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter persönlich zugestellt werden. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen. Darauf verpflichtete das Kantonsgericht sie mit Entscheid vom 21. Juni 2023 zur Herausgabe der Lastwagen.

Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 13. Juli 2023 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Die Beschwerdeführerin hatte kantonal geltend gemacht, sie sei nicht einvernommen worden, wie dies gemäss den Bestimmungen der ZPO und der "stopp" (offensichtlich gemeint: StPO) erforderlich sei; der Sachverhalt sei demnach nicht einschlägig abgeklärt und beurteilt worden, insbesondere seien die Eigentumsvorbehalte nie abgeklärt worden. Sodann sei die Herausgabe des Mercedes-Lkw nicht möglich, weil dieses Fahrzeug gar nicht existiere.

Mit den obergerichtlichen Erwägungen, wonach die Berufung nicht hinreichend begründet sei, beim Rechtsschutz in klaren Fällen grundsätzlich ausschliesslich gestützt auf Urkunden und ohne mündliche Verhandlung entschieden werde (vgl. Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO sowie Art. 254 i.V.m. Art. 256 Abs. 1 ZPO ) und für eine Verhandlung auch kein Anlass bestanden habe, nachdem die Beschwerdeführerin sich nicht habe vernehmen lassen, setzt sie sich beschwerdeweise nicht auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei ihre Berufungsvorbringen zu wiederholen (sie sei vom Kantonsgericht nie direkt einvernommen worden, wie dies "gemäss Bestimmungen des ZPO bzw. der stopp vorgesehen würde"; die Herausgabe der Lastwagen sei "in einer subsidiären Gerichtsverhandlung zu beurteilen"; der Mercedes-Lkw existiere gar nicht; der Sachverhalt sei nicht rechtswürdig und einschlägig abgeklärt worden; die Parteien seien nie zum Eigentumsvorbehalt befragt worden; die mangelnde Einvernahme der Parteien verstosse gegen die Rechtspflege und den korrekten Prozessverlauf).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli