Kesb Placement Release Appeal Dismissed for Non-Exhaustion of Remedies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was placed under compulsory care by a doctor from a nursing home in a psychiatric hospital on June 9, 2022, and was released on June 28, after which the Zurich District Court dismissed the related complaint as moot. The individual returned to the nursing home based on a compulsory care order by the KESB Wil-Uzwil. On July 1, 2022, the individual appealed to the Zurich High Court, which did not proceed with the appeal against the medical placement and forwarded the release request to KESB Wil-Uzwil. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on July 15, 2022, expressing a desire to leave the institution and live independently.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Kesb Placement Release Appeal Dismissed for Non-Exhaustion of Remedies: The individual returned to the nursing home based on a compulsory care order by the KESB Wil-Uzwil. On July 1, 2022, the individual appealed to the Zurich High Court, which did not proceed with the appeal against the medical placement and forwarded the release request to KESB Wil-Uzwil. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on July 15, 2022, expressing a desire to leave the institution and live independently.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure due to lack of functional jurisdiction or exhaustion of the instance hierarchy.
The imposition of court costs was waived.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_557/2022
Urteil vom 22. Juli 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Juli 2022 (PA220033-O/U).
Sachverhalt:
A.________ wurde am 9. Juni 2022 durch einen Arzt des Pflegeheimes B.________ in der Psychiatrie C.________ fürsorgerisch untergebracht. Nachdem er dort am 28. Juni 2022 entlassen worden war, schrieb das Bezirksgericht Zürich die betreffende Beschwerde als gegenstandslos ab.
Zwischenzeitlich befindet sich A.________ wieder im Pflegeheim B.________, dies aufgrund einer durch die KESB Wil-Uzwil angeordneten fürsorgerischen Unterbringung.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie gegen die ärztliche Unterbringung gerichtet sein sollte, und überwies die Eingabe, soweit sie als Entlassungsgesuch anzusehen ist, zuständigkeitshalber der KESB Wil-Uzwil.
Mit Beschwerde vom 15. Juli 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die fürsorgerische Unterbringung solle so schnell wie möglich aufgelöst werden; er wolle wieder ein selbständiges und geregeltes Leben als IV-Rentner ausserhalb einer Institution haben können.
Damit thematisiert der Beschwerdeführer klarerweise seine Unterbringung im Pflegeheim B.________. Sein diesbezügliches Entlassungsgesuch hat das Obergericht des Kantons Zürich der KESB Wil-Uzwil zur näheren Prüfung weitergeleitet. Der Beschwerdeführer wird gegen einen allfällig negativen Entlassungsentscheid zuerst den Instanzenzug durchlaufen müssen, da nur kantonal letztinstanzliche Entscheide beim Bundesgericht angefochten werden können (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG ); der Beschwerdeführer kann nicht direkt beim Bundesgericht die Entlassung verlangen.
2. Auf die Beschwerde ist mangels funktioneller Zuständigkeit bzw. Ausschöpfung des Instanzenzuges im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli