Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_557/2019 KI-generiert

Complainant v. Canton (Missed Appeal Deadline Confirmation)

Geschäftsnummer 5A_557/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was asked by the Zurich Debt Enforcement Office to collect a payment order, which led to a series of legal actions after the person failed to comply. The individual filed a complaint with the Zurich District Court, requesting copies of documents which were instead made available for in-person inspection. Despite several reminders, the individual did not review the documents and later missed the deadline to appeal after the decision was communicated. They unsuccessfully attempted to extend the complaint period by requesting access to the documents and complained about the lack of timely document access. The complaint was dismissed by the Superior Court of the Canton of Zurich, citing a missed deadline, and the case was subsequently brought to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 100 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 43 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Complainant v. Canton (Missed Appeal Deadline Confirmation): The individual filed a complaint with the Zurich District Court, requesting copies of documents which were instead made available for in-person inspection. Despite several reminders, the individual did not review the documents and later missed the deadline to appeal after the decision was communicated. They unsuccessfully attempted to extend the complaint period by requesting access to the documents and complained about the lack of timely document access. The complaint was dismissed by the Superior Court of the Canton of Zurich, citing a missed deadline, and the case was subsequently brought to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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polizeilicher Vorführungsauftrag Fristversäumnis Kündigungsfrist Kontrollfrist Verwaltungsbehörde Kontrollrecht In den Akten enthaltene Schriftstücke

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The main ground for the decision (dismissal of the appeal) leads to imposing the court costs on the appellant.

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«…(schriftliches) Gesuch um Akteneinsicht ist frühzeitig zu stellen, damit es rechtzeitig gewährt werden kann (siehe BGer 5A_557/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.). Das Akteneinsichtsrecht gibt dem Berufungskläger keinen Anspruch auf Zustellung von Kopien…»
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«…/8, act. 6 E. 2.2). Dasselbe wurde der Beschwerdeführerin schon in zahlreichen weiteren Verfahren mitgeteilt (etwa BGer 5A_557/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.1; OGer ZH PS170282 vom 1. Februar 2018 E. 2.4; OGer ZH PS200015 vom 25. März 2020 E. 8.b; we…»
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«…ar 2018, PS190096 vom 21. Juni 2019) und vom Bundes- gericht hingewiesen worden (BGer 5A_171/2018 vom 22. Februar 2018, 5A_557/2019 vom 31. Oktober 2019 Sachverhalt B. und Erw.2.2.). Die Be- schwerdeführerin mache nicht geltend, dass ihr die Akteneins…»
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«…t ist (vgl. OGer ZH PS200073 vom 6. April 2020 mit Verweis auf OGer ZH PS170282 vom 1. Feb- ruar 2018 E. 2.4 sowie BGer 5A_557/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.1). Sollte es sich um zweite Zustellungen handeln, ist die Beschwerdeführerin daran zu er- in…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_557/2019

Urteil vom 31. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zürich 7.

Gegenstand

polizeilicher Vorführungsauftrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. Juni 2019 (PS190096-O/U).

Sachverhalt:

A. A.________ wurde zunächst mit Schreiben vom 21. Februar 2019 seitens des Betreibungsamtes Zürich 7 aufgefordert, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx abzuholen. Mit Schreiben vom 5. März 2019 wurde sie sodann seitens der Stadtpolizei Zürich, Amtsaufträge, aufgefordert, sich auf der Direktwahlnummer zu melden, sie müsse Zahlungsbefehle auf dem Betreibungsamt abholen.

B. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 13. März 2019 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Mit Verfügung vom 21. März 2019 wurde A.________ die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 20. März 2019 ohne Beilagen zur Kenntnisnahme und freigestellten Stellungnahme innert zehn Tagen zugestellt. Gleichzeitig wurden die Beilagen zur Vernehmlassung auf der Gerichtskanzlei zur Einsichtnahme aufgelegt. Mit Eingabe vom 24. März 2019 ersuchte A.________ - entgegen der anderslautenden Anordnung - um Zustellung von Kopien der Beilagen zur Vernehmlassung per Post. Die untere Aufsichtsbehörde wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. März 2019 ab und machte A.________ erneut darauf aufmerksam, dass die Beilagen zur Vernehmlassung nach telefonischer Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht aufliegen. Am 2. April 2019 nahm A.________ zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes fristgerecht Stellung. Am 16. Mai 2019 und 20. Mai 2019 wurde sie seitens der unteren Aufsichtsbehörde schriftlich zwei weitere Male darauf hingewiesen, dass die Akten auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden können. A.________ machte von der ihr ausdrücklich eingeräumten Gelegenheit zur Akteneinsicht keinen Gebrauch.

Mit am 9. Mai 2019 versandtem Beschluss vom 7. Mai 2019 wies die untere Aufsichtsbehörde die betreibungsrechtliche Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Am 21. Mai 2019 teilte A.________ der unteren Aufsichtsbehörde mit, dass die Gerichtsurkunde zufolge Ablaufs der Abholfrist von der Post retourniert worden sei und bat um erneute Zustellung. Die untere Aufsichtsbehörde stellte A.________ den Beschluss am 23. Mai 2019 erneut zu - unter Hinweis darauf, dass ihr der Beschluss zufolge unbenützten Ablaufs der siebentägigen Abholfrist per 20. Mai 2019 als zugestellt gelte und die zweite Zustellung keine neue Frist auslöse, weshalb die Beschwerdefrist am 31. Mai 2019 ablaufe. Erst am 1. Juni 2019, dem letzten Tag der Abholfrist, holte A.________ die Sendung auf der Post ab.

C. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2019 (Poststempel) gelangte A.________ gegen den Beschluss vom 7. Mai 2019 an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Beschluss vom 21. Juni 2019 trat die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde zufolge Fristversäumnisses nicht ein.

D. Mit Beschwerde vom 9. Juli 2019 (Poststempel) ist A.________ an das Bundesgericht gelangt, wobei in der Beschwerdeschrift keine expliziten Anträge in der Sache gestellt werden. Die Beschwerdeführerin teilt lediglich mit, sie wolle die Begründung nach Gewährung der bei der Vorinstanz bereits mit der kantonalen Beschwerde verlangten Einsichtnahme in die Akten nachreichen und beanstandet, dass die Vorinstanz auf ihr Gesuch nicht reagiert habe.

Dem in der Beschwerde enthaltenen Gesuch um Akteneinsicht wurde seitens des Bundesgerichts stattgegeben.

Das Obergericht und das Betreibungsamt haben auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) und grundsätzlich zulässig.

1.2. Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Rahmen der Instruktion darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist ( Art. 100 BGG ) eine gesetzlich bestimmte Frist ist und als solche gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht verlängert werden kann. Ein Anwendungsfall von Art. 43 BGG liegt nicht vor. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung ist abzuweisen und die beim Bundesgericht eingereichte Eingabe vom 5. September 2019 kann nicht mehr berücksichtigt werden.

1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz.

2.1. Das Akteneinsichtsrecht bildet Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Damit die von einem Entscheid betroffene Person zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen kann, bevor der Entscheid gefällt wird, muss sie vorweg auch in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen können ( BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494). Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet die Befugnis, am Sitz der aktenführenden Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen ( BGE 131 V 35 E. 4.2 S. 41). Um Akteneinsicht zu erhalten, hat eine Partei grundsätzlich ein Gesuch einzureichen ( BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391). Dieses Gesuch ist frühzeitig zu stellen, damit Akteneinsicht rechtzeitig gewährt werden kann (Urteil 2C_105/2011 vom 4. April 2011 E. 4.1).

2.2. Vorliegend geht aus den von der Vorinstanz eingereichten Akten zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Juni 2019 um Akteneinsicht gebeten hat, sobald die Akten bei der oberen Aufsichtsbehörde eintreffen und gleichzeitig eine Fristerstreckung beantragt hat, um die Begründung nach Besichtigung der Akten zu erweitern. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin allerdings diesbezüglich bereits - unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 SchKG sowie § 84 f. GOG/ZH (LS 211.1) i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO - erörtert, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist von vornherein nicht erstreckbar ist. Anders als die Beschwerdeführerin offenbar meint, hätte die Gewährung der Akteneinsicht durch die obere Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Beschwerdefrist ihr somit keine Ergänzung der Beschwerdeschrift mehr erlaubt. Sodann behauptet die Beschwerdeführerin (zu Recht) nicht, dass sie den erstinstanzlichen Beschluss fristgerecht angefochten habe (dazu nachfolgende E. 3) und hat sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben, dass sie vom mehrfachen Angebot der unteren Aufsichtsbehörde, die Akten persönlich vor Ort anzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat, als dies für sie allenfalls noch von praktischem Nutzen hätte sein können. Die Beschwerdeführerin hätte die Akten namentlich auch noch während laufender Beschwerdefrist einsehen können (vgl. Sachverhalt Bst. B). Wenn die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen auf das in der (verspätet erhobenen) Beschwerde gestellte Gesuch um Akteneinsicht vor Entscheidfällung nicht weiter eingegangen ist, hat sie den Anspruch auf Akteneinsicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt.

3. Zur einzig Thema des angefochtenen Entscheids bildenden Frage der Fristwahrung hat die obere Aufsichtsbehörde erwogen, die Beschwerde sei innert der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 18 Abs. 1 SchKG einzureichen. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt werde, gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Da die Beschwerdeführerin bei der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben habe, habe sie mit der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses rechnen müssen. Somit gelte die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch vom 13. Mai 2019, mithin am 20. Mai 2019, als zugestellt. Darauf sei die Beschwerdeführerin von der unteren Aufsichtsbehörde bereits hingewiesen worden. Die Beschwerde vom 11. Juni 2019 sei daher verspätet und darauf nicht einzutreten.

Eine Auseinandersetzung mit diesen - im Übrigen zutreffenden - Ausführungen fehlt in der Beschwerde vollständig. Insoweit genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht offensichtlich nicht.

4. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 7 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Buss