Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_557/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Attachment Execution Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_557/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant challenged a decision made by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy regarding the execution of an arrest order on their assets, which was carried out by the local debt collection office based on a securing order issued by the tax office. The complainant argued against the validity of the arrest, claiming that the arrest order lacked sufficient grounds. However, the supervisory authority upheld the arrest, stating that the debt collection office was obligated to enforce the order without questioning its merits unless it was manifestly void. The complainant's appeal to the Federal Tribunal was deemed insufficiently substantiated, as it failed to adequately address the supervisory authority's reasons or demonstrate any legal violations. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 274 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Attachment Execution Due to Procedural Deficiencies: The complainant argued against the validity of the arrest, claiming that the arrest order lacked sufficient grounds. However, the supervisory authority upheld the arrest, stating that the debt collection office was obligated to enforce the order without questioning its merits unless it was manifestly void. The complainant's appeal to the Federal Tribunal was deemed insufficiently substantiated, as it failed to adequately address the supervisory authority's reasons or demonstrate any legal violations. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Arrestvollzug Beschlagnahme von Bankkonten Verfahrensrügen verfassungsmässige Anforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung Prozesshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_557/2012

Urteil vom 2. August 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Y.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand

Arrestvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Juli 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Juli 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die durch das Betreibungsamt Z.________ (auf Grund einer - einen Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG darstellenden - Sicherstellungsverfügung des Beschwerdegegners) erfolgte Vollziehung eines Arrests auf Vermögensgegenständen des Beschwerdeführers bei der Regiobank A.________ sowie bei der Raiffeisenbank B.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, Verfahrensgegenstand sei einzig und allein der Arrestvollzug durch das Betreibungsamt, dieses habe den Arrestbefehl ohne Prüfung seiner materiellen Begründetheit zu vollziehen, ausser wenn sich dieser als unzweifelhaft nichtig erwiese ( BGE 120 III 39 E. 1a S. 40 f.), vorliegend sei der Arrestbefehl nicht unzweifelhaft nichtig, zumal hinreichende Arrestgründe bestünden (Verlustscheine über Fr. 1'240'430.30, keine bekannte Wohnadresse in Spanien bis zum Beschwerdeverfahren) und die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erschienen (im Jahr 2012 bisher keine Unterhaltszahlungen an die Ehefrau vom Konto der Regiobank; zwar auf den Namen der Ehefrau lautendes Konto bei der Raiffeisenbank, jedoch mit Vollmacht zu Gunsten des Beschwerdeführers, der zudem im Jahr 2012 keine Unterhaltszahlungen auf dieses Konto überwiesen habe),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die Erwägungen der Aufsichtsbehörde ohne Belege pauschal zu bestreiten, zumal neue Einwendungen vor Bundesgericht ohnehin ausgeschlossen sind ( Art. 99 BGG ),

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 17. Juli 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann