Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_557/2010 KI-generiert

Possession Disturbance Removal Order Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 5A_557/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an appeal was filed concerning a decision regarding possession protection, which involved a directive ordering the appellant to remove objects from the property of the respondent and prohibiting further access to the property. The higher court had dismissed the appeal from the appellant, affirming that the respondent was both the owner and possessor of the property, and that the appellant was causing a disturbance on the property against the respondent's wishes. The appellant's subsequent submission to the Federal Tribunal lacked sufficient legal grounding and did not adequately address the constitutional issues raised by the prior decision, leading to the dismissal of the appeal and denial of a request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 928 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Possession Disturbance Removal Order Appeal Dismissal: The higher court had dismissed the appeal from the appellant, affirming that the respondent was both the owner and possessor of the property, and that the appellant was causing a disturbance on the property against the respondent's wishes. The appellant's subsequent submission to the Federal Tribunal lacked sufficient legal grounding and did not adequately address the constitutional issues raised by the prior decision, leading to the dismissal of the appeal and denial of a request for free legal aid.

Schlagwörter

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Besitzesstörungsklage Abschiebung Verletzung von Verfahrensrechten Eigentumsrecht Kündigungsschutz Verstrickungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not entertained due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_557/2010

Urteil vom 20. August 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Besitzesschutz.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Besitzesschutzentscheid (Anweisung an den Beschwerdeführer zur Beseitigung von Gegenständen und Material vom Grundstück des Beschwerdegegners, Verbot an den Beschwerdeführer, das Grundstück zu betreten) abgewiesen hat,

in das nachträgliche (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdegegner sei Eigentümer und auch Besitzer der Liegenschaft, der Beschwerdeführer bestätige selbst, dass er Geräte und Material gegen den Willen des Beschwerdegegners auf der Liegenschaft abstelle und dort auch benutze, damit sei die Besitzesstörung ausgewiesen und der Beschwerdeführer auf Grund von Art. 928 ZGB zur Beseitigung der Störung und zur Unterlassung weiterer Störungen zu verpflichten,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet, nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 638 E. 2),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verfassungsrügen erhebt,

dass er sich auch nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 19. Juli 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann