Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_557/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Access Rights Execution Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_557/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute concerning the enforcement of visitation rights. The complainant filed an appeal against a decision of the Bern Cantonal Court, which had dismissed a previous complaint related to the return of a request for enforcement due to the complainant's failure to provide the necessary advance payment despite being warned. The higher court indicated that the complainant's submissions lacked clarity regarding what relief was sought and did not adequately argue any alleged violations of legal provisions. As a result, the higher court concluded that the appeal was unfounded and declared it inadmissible, leading to an imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 374 ZPO, Art. 375 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Access Rights Execution Due to Insufficient Justification: The complainant filed an appeal against a decision of the Bern Cantonal Court, which had dismissed a previous complaint related to the return of a request for enforcement due to the complainant's failure to provide the necessary advance payment despite being warned. The higher court indicated that the complainant's submissions lacked clarity regarding what relief was sought and did not adequately argue any alleged violations of legal provisions. As a result, the higher court concluded that the appeal was unfounded and declared it inadmissible, leading to an imposition of court costs on the complainant.

Schlagwörter

KI-generiert
Besuchsrecht materielle Begründetheit Demonstrationsrecht verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit richterliche Feststellung von Rechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of proper reasoning and abusive procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_557/2009

Urteil vom 31. August 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises II Biel-Nidau, Amtshaus, Spitalstrasse 14, 2501 Biel BE, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vollstreckung des Besuchsrechts.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. August 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. August 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde nach Art. 374 ZPO /BE des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner (betreffend die Rückweisung - mangels Vorschusszahlung trotz zweimaliger Aufforderung mit Säumnisandrohung - eines Gesuchs des Beschwerdeführers um Vollstreckung eines Besuchsrechts) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerde des Beschwerdeführers sei nicht einmal sinngemäss zu entnehmen, welche Anträge dieser zu stellen gedenke, auch werde entgegen Art. 375 ZPO /BE nicht ausgeführt, inwiefern die angefochtene Verfügung willkürlich oder verfassungswidrig sei, weshalb darauf nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 18. August 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - keine rechtsgenügliche Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann