Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_556/2019 KI-generiert

Revision Sought Against Supervisory Appellate Decision on Debt Collection Costs

Geschäftsnummer 5A_556/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual, referred to as the complainant, is challenging a decision by the Obergericht des Kantons Bern, a supervisory authority in enforcement and bankruptcy matters. The original decision in May 2019 rejected the complainant's request and imposed legal costs of CHF 1,000. In response, the complainant sought a revision of the judgment, as well as free legal aid or reduction and deferment of these costs. The Obergericht declined to entertain the revision request and denied free legal aid and the deferment or reduction of costs, citing the complainant's responsibility for incurring these costs through vexatious and abusive submissions. The complainant subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal on July 8, 2019, challenging its correctness.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Revision Sought Against Supervisory Appellate Decision on Debt Collection Costs: The original decision in May 2019 rejected the complainant's request and imposed legal costs of CHF 1,000. In response, the complainant sought a revision of the judgment, as well as free legal aid or reduction and deferment of these costs. The Obergericht declined to entertain the revision request and denied free legal aid and the deferment or reduction of costs, citing the complainant's responsibility for incurring these costs through vexatious and abusive submissions. The complainant subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal on July 8, 2019, challenging its correctness.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch unentgeltliche Rechtspflege Inkasso Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsaufschub Verfahrensmissbrauch gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not to be entertained in the simplified procedure due to lack of sufficient grounds and being frivolous/abusive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal proceedings are imposed on the appellant based on the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_556/2019

Urteil vom 19. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau,

Dienststelle Oberaargau.

Gegenstand

Revisionsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege; Erlass, Stundung und Ratenzahlung von Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 17. Juni 2019 (ABS 19 206).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 (ABS 19 164; dazu Urteil 5A_456/2019 vom 13. Juni 2019) wies das Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat, und verzichtete auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--.

Am 8. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Obergericht um Revision und um unentgeltliche Rechtspflege. Eventualiter ersuchte er um Reduktion der Verfahrenskosten, allenfalls um Stundung oder Ratenzahlung. Mit Entscheid vom 17. Juni 2019 trat das Obergericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren ABS 19 164 wies es ab, ebenso die Gesuche um Erlass, Stundung und Ratenzahlung.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 8. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Obergericht hat erwogen, dass sich die Zulässigkeit einer Revision des Beschwerdeentscheids der Aufsichtsbehörde nach kantonalem Recht bestimme, das bernische Recht eine solche Revision jedoch nicht vorsehe. Was das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angehe, so sei die Beschwerde im Verfahren ABS 19 164 aussichtslos gewesen. Eine rückwirkende Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sei ausgeschlossen. Der Erlass von Verfahrenskosten sei nach Praxis des Obergerichts ausgeschlossen, wenn sie durch querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben verursacht worden seien. Der Beschwerdeführer habe die umstrittenen Kosten selber zu verantworten ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ). Auch die Uneinbringlichkeit der Kosten sei nicht belegt. Es erscheine demnach nicht gerechtfertigt, die Kosten zu erlassen oder zu stunden.

4. Der Beschwerdeführer geht in seiner weitschweifigen Eingabe kaum auf diese Erwägungen ein. Den Begründungsanforderungen genügt insbesondere nicht, ohne Auseinandersetzung mit den vom Obergericht erwähnten gesetzlichen Grundlagen zu behaupten, eine Revision sei jederzeit möglich. Ebenso wenig genügt die Behauptung, durch die Ablehnung seiner Gesuche um Erlass etc. drohe ihm ein Schuldenberg und der soziale Abstieg. Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des in früheren Verfahren (insbesondere 5A_456/2019) bereits Vorgetragenen.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Verfahren vor Bundesgericht nicht kostenlos. Angesichts des Verfahrensausgangs trägt er die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg