Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_556/2015 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bankruptcy Notice Refusal Rejected for Failure to Address Supervisory Court's Reasoning

Geschäftsnummer 5A_556/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute stemming from a bankruptcy threat initiated by a creditor against the complainant, who challenged a decision made by a cantonal court's upper enforcement authority regarding a debt claim rooted in a prior court ruling. The complainant sought to contest this ruling, claiming misconduct by the creditor and disputing the existence and amount of the debt, which amounted to CHF 598.85. However, the court dismissed the appeal due to the complainant's failure to adequately address the reasoning provided by the lower authority and to substantiate claims of legal violations. The court ruled that the appeal was inadmissible and imposed costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Notice Refusal Rejected for Failure to Address Supervisory Court's Reasoning: The complainant sought to contest this ruling, claiming misconduct by the creditor and disputing the existence and amount of the debt, which amounted to CHF 598.85. However, the court dismissed the appeal due to the complainant's failure to adequately address the reasoning provided by the lower authority and to substantiate claims of legal violations. The court ruled that the appeal was inadmissible and imposed costs on the complainant.

Schlagwörter

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Betreibung auf Konkurs Einheit des Konkurses Schuldtilgung Sachwalter bei der Schuldenbereinigung Konkursforderung Vollstreckungsorgan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to refuse to rule on the appeal due to its inadmissibility and lack of sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Rule imposing court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_556/2015

Urteil vom 16. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ SA,

Beschwerdegegnerin,

Regionales Betreibungsamt C.________.

Gegenstand

Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Konkursandrohung) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit der zutreffenden Begründung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde auseinander, er behaupte ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin (Gläubigerin) und bestreite Bestand sowie Umfang der (aufeinem rechtskräftigen Urteil des Versicherungsgerichts beruhenden) Betreibungsforderung von Fr. 598.85 nebst Zins, mit diesen Einwendungen sei er im Verfahren nach Art. 17 f. SchKG vor den Aufsichtsbehörden ohnehin ausgeschlossen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 23. Juni 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für die vom Beschwerdeführer beantragte Zusprechung einer Genugtuung von 14 Millionen Franken gilt,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, der Beschwerdegegnerin "Fehler" anzulasten, deren Richtigstellung und eine umfassende Aufklärung des "Falls A.________" zu verlangen sowie den Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 23. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Betreibungsamt C.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann