Federal Court Upholds Denial of Legal Aid in Custody Appeal Deemed Hopeless
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant who challenged a decision by the District Court of Aarau that dissolved his marriage and placed his son under the sole custody of the mother, due to a report indicating the appellant's moderate to significantly limited ability to parent. The appellant was required to pay child support and was granted visitation rights. The Cantonal Court of Aargau dismissed his appeal and his request for legal aid, citing the appellant's appeal lacked merit as the report firmly supported custody with the mother. The appellant contended the Cantonal Court's decision, asking the Federal Tribunal to grant him free legal aid and contesting the support payment and custody decision, claiming errors in the lower court's findings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Upholds Denial of Legal Aid in Custody Appeal Deemed Hopeless: The appellant was required to pay child support and was granted visitation rights. The Cantonal Court of Aargau dismissed his appeal and his request for legal aid, citing the appellant's appeal lacked merit as the report firmly supported custody with the mother. The appellant contended the Cantonal Court's decision, asking the Federal Tribunal to grant him free legal aid and contesting the support payment and custody decision, claiming errors in the lower court's findings.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal would not be entered upon due to insufficient reasoning (simplified procedure).
Used to reject the request for free legal aid because the appeal was destined to fail from the start.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_555/2022
Urteil vom 4. August 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 12. Juli 2022 (ZOR.2022.7).
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 18. Juni 2021 schied das Bezirksgericht Aarau die Ehe des Beschwerdeführers. Dabei stellte es den gemeinsamen Sohn gestützt auf das erstellte Gutachten, welches bei ihm eine mittelgradig bis deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit festgestellt hatte, unter die alleinige Obhut der Mutter, unter Aufrechterhaltung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB , unter Regelung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers und unter dessen Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 840.-- bis August 2024 und von Fr. 700.-- ab September 2024 bis zur Volljährigkeit.
Mit Urteil vom 12. Juli 2022 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung des Beschwerdeführers wie auch dessen für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
In Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2022 an das Bundesgericht. Er verlangt auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 141 IV 249 E. 1.3.1).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Das Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufungsbegehren, mit welchen in erster Linie eine Obhutsumteilung verlangt worden war, abgewiesen mit der Begründung, das widerspruchsfreie Gutachten habe beim Beschwerdeführer eine stark eingeschränkte Erziehungsfähigkeit festgestellt und eine Zuteilung an die Mutter empfohlen. Seine sich primär auf eigene E-Mails an die Beiständin stützenden Ausführungen in der Berufung seien nicht geeignet gewesen, ernsthafte Einwendungen gegen das Gutachten vorzubringen, ebenso wenig die Strafanzeige gegen den Gutachter; dies unterstreiche vielmehr seine eklatante Uneinsichtigkeit, die weit entfernt von vernünftigen Überlegungen liege. In Bezug auf die Unterhaltspflicht bzw. das angerechnete hypothetische Einkommen hat das Obergericht erwogen, bereits das eingereichte Schreiben von Dr. B.________, welches in den Augen des Beschwerdeführers eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit belegen solle, gestehe ihm eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % zu; das ergebe sich auch aus dem Eheschutzentscheid. Mithin könne nicht ernsthaft von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
3. Bei dem in E. 2 Wiedergegebenen geht es um beweiswürdigende Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichtes, welche sich nur mit substanziierten Willkürrügen oder anderen Verfassungsrügen anfechten liessen (vgl. E. 1). Die weitschweifigen appellatorischen Ausführungen in der Beschwerde erfüllen diese Anforderungen nicht (die Mutter würde schreien, schlagen, mobben, beleidigen und manipulieren und das Gutachten basiere unkritisch auf deren Märchen; er selbst habe langjährige pädogogische Ausbildung in Russland und dortige Lehrerfahrung; der Sohn habe aufgrund des mütterlichen Verhaltens Nervenzusammenbrüche; alles, was der Sohn erreicht habe, sei ihm zu verdanken, namentlich in sportlicher Hinsicht; seine Strafanzeige gegen den Gutachter sei einfach ignoriert und nicht an die Hand genommen worden; er sei beim Familiengericht angeschrien, ausgelacht und als Geisel genommen worden; das Familiengericht habe ignoriert, dass die Lügen der Mutter entlarvt worden seien und der Sohn missbraucht werde).
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
5. Wie die vorstehenden Erwägungen überdies zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli