Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_555/2020 KI-generiert

Creditor's Appeal Against Denial of Withdrawal of Suspensive Effect in Bankruptcy Dismissed as Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_555/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the opening of bankruptcy proceedings by the Cantonal Court of Zug against a company, at the request of the appellant. The company opposed the bankruptcy ruling by filing a complaint with the Higher Court of Zug, seeking a suspensive effect, which was granted by the court. The appellant contested this decision and requested the removal of the suspensive effect, which the Higher Court denied. Subsequently, the appellant, represented improperly by an individual not qualified as a lawyer according to Swiss law, escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the interim decision. The Tribunal addressed procedural issues, such as insufficient legal representation and the inadmissibility of the appeal based on existing laws governing such interim measures.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG; Creditor's Appeal Against Denial of Withdrawal of Suspensive Effect in Bankruptcy Dismissed as Inadmissible: The company opposed the bankruptcy ruling by filing a complaint with the Higher Court of Zug, seeking a suspensive effect, which was granted by the court. The appellant contested this decision and requested the removal of the suspensive effect, which the Higher Court denied. Subsequently, the appellant, represented improperly by an individual not qualified as a lawyer according to Swiss law, escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the interim decision. The Tribunal addressed procedural issues, such as insufficient legal representation and the inadmissibility of the appeal based on existing laws governing such interim measures.

Schlagwörter

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Konkursforderung Widerrufsrecht Entzug der aufschiebenden Wirkung Rechtsvorschlag Vorläufige Maßnahmen Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits (non-entrée en matière) under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the collection of court fees.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to determine the limited admissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding the suspension of effect.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_555/2020

Urteil vom 10. Juli 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Darko Radovic,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung (Ablehnung eines Antrages auf Entzug der aufschiebenden Wirkung),

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 25. Juni 2020 (BZ 2020 49).

Erwägungen:

1. Auf Begehren des Beschwerdeführers eröffnete das Kantonsgericht Zug am 2. Juni 2020, 9.15 Uhr, den Konkurs über die Beschwerdegegnerin.

Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2020 erkannte das Obergericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde und den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2020 wies das Obergericht den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung ab.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch C.________, D.________ GmbH, am 6. Juli 2020 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. In Zivilsachen wie der vorliegenden können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG vertreten werden. C.________ ist nicht Anwalt und deshalb nicht zur Vertretung des Beschwerdeführers berechtigt. Erst recht kann die D.________ GmbH nicht Vertreterin sein. Auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung (eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers; Art. 42 Abs. 5 BGG ) kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens verzichtet werden.

3. Das angefochtene Urteil ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG . Dieser ist vor Bundesgericht nur eingeschränkt anfechtbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers scheidet die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG aus, denn die Gutheissung der Beschwerde könnte keinen Endentscheid (über die Konkurseröffnung oder über die Zulässigkeit der kantonalen Beschwerde) herbeiführen, sondern könnte bloss bewirken, dass der kantonalen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen würde. Insbesondere sind die auf die Hauptsache bezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner dem Obergericht erstatteten Beschwerdeantwort nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es bleibt einzig die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , wonach die Beschwerde zulässig ist, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Der Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus ( BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S. 192; je mit Hinweisen). Da die Beschwerde der Wahrung eigener Interessen dient, kann sich der Beschwerdeführer dabei nicht auf die angeblichen Interessen Dritter oder sogar der Öffentlichkeit berufen. Was die eigenen Interessen betrifft, so macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei der Gerichtskasse lediglich Fr. 711.50 hinterlegt. Der Beschwerdeführer hafte weiter für die noch ausstehenden Kosten des Konkursamts und des Obergerichts. Abgesehen davon, dass die blosse Verfahrensverteuerung keinen hinreichenden Nachteil darstellt, übergeht er dabei die obergerichtliche Erwägung, wonach es unzutreffend sei, dass die Beschwerdegegnerin nicht den ganzen Betrag geleistet habe, denn die voraussichtlichen Kosten des Konkursamts würden zusammen mit dem Gerichtskostenvorschuss des Obergerichts erhoben.

Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung geht es sodann um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG ( BGE 137 III 475 E. 2 S. 477; 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f.), womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Der Beschwerdeführer trägt keine Verfassungsrügen vor.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Betreibungsamt Zug, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg