Appeal Dismissed for Mootness and Abusive Conduct Regarding Cost Advance Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complaint was filed concerning a first-instance order to pay a deposit for a legal action related to a demand for a judicial reopening title in a debt collection matter. The initial court had ordered the complainant to pay a deposit of 2,400 CHF, but the higher court later dismissed that action as the first-instance court did not proceed with the case. Consequently, the higher court deemed the complaint regarding the deposit order to be moot, leading the complainant to appeal this decision. However, the higher court found that the complainant's submissions lacked sufficient legal grounding and did not adequately address the previous court's considerations, ultimately resulting in the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Mootness and Abusive Conduct Regarding Cost Advance Request: The initial court had ordered the complainant to pay a deposit of 2,400 CHF, but the higher court later dismissed that action as the first-instance court did not proceed with the case. Consequently, the higher court deemed the complaint regarding the deposit order to be moot, leading the complainant to appeal this decision. However, the higher court found that the complainant's submissions lacked sufficient legal grounding and did not adequately address the previous court's considerations, ultimately resulting in the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the complainant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because it was manifestly inadmissible or insufficiently reasoned and an abuse of process, based on this article.
Legal aid was denied because the appeal was without prospect of success.
Costs were imposed on the appellant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_555/2016
Urteil vom 26. Juli 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gegenstandslosigkeit (Beschwerdeverfahren betreffend erstinstanzliche Aufforderung zur Vorschusszahlung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers (gegen die durch das Bezirksgericht Brugg erfolgte Aufforderung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'400.-- für seine Klage auf "Erteilung eines Rechtsöffnungstitels" in einer Betreibung über Fr. 31'775.--) als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nachdem das Bezirksgericht zwischenzeitlich auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei und das Obergericht dessen Berufung gegen den Nichteintretensentscheid abgewiesen habe, erweise sich die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Aufforderung zur Vorschusszahlung als (zufolge Erledigung des Hauptverfahrens) gegenstandslos,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der obergerichtlichen Verfügung vom 18. Mai 2016 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 18. Mai 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann