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5A_555/2012 KI-generiert

Property Owner's Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation Against Debt Enforcement Rulings

Geschäftsnummer 5A_555/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a local debt collection office, challenging decisions made by both this office and a higher court regarding a seizure and reassessment of a property. The higher court ultimately dismissed the individual's complaints, stating that the objections regarding the representation of creditors and the refusal of legal aid were invalid. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal but failed to adequately address the higher court's reasoning or demonstrate how the previous decisions were legally or constitutionally flawed, leading to the dismissal of the appeal for lack of sufficient grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Property Owner's Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation Against Debt Enforcement Rulings: The higher court ultimately dismissed the individual's complaints, stating that the objections regarding the representation of creditors and the refusal of legal aid were invalid. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal but failed to adequately address the higher court's reasoning or demonstrate how the previous decisions were legally or constitutionally flawed, leading to the dismissal of the appeal for lack of sufficient grounds.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge unbewegliches Vermögen Schuldbetreibung Schätzungsverfahren Urteilsvollstreckung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient grounds/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_555/2012

Urteil vom 31. Juli 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Pfändung, Neuschätzung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändung sowie Nichteintreten auf dessen Gesuch um Neuschätzung des gepfändeten Grundstücks, Abweisen von Gesuchen des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Vorschussstundung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, auf das erst mit der Beschwerde gestellte Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der unteren Aufsichtsbehörde sei wegen Verwirkung nicht einzutreten, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei der Anwalt der Gläubiger von diesen bevollmächtigt, im Übrigen hätte der Beschwerdeführer seine Rüge der angeblich mangelnden Bevollmächtigung schon im vorinstanzlichen Verfahren erheben müssen, die erst vor Obergericht erfolgte Rüge erweise sich als verspätet, zu Recht habe sodann die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweises verweigert, hätte dieser doch als Grundstückeigentümer den (für die Neuschätzung geforderten) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- durch eine Hypothekenerhöhung finanzieren können, ebenso wenig zu beanstanden sei die vorinstanzliche Feststellung des Nichtleistens des Kostenvorschusses (mit der Folge des Unterbleibens der Neuschätzung),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid (teilweise) auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen (namentlich diejenige betreffend die Verspätung der Rüge der mangelhaften Bevollmächtigung des Parteivertreters) eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten und die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 25. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann