Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_554/2025 KI-generiert

Debtor v. Cantonal Court (Enforcement Suspension Appeal)

Geschäftsnummer 5A_554/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Der Beschwerdeführer erhob am 30. April 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen gegen das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen wegen Ablehnung einer Pfändungssistierung. Das Kantonsgericht leitete die Eingabe am 2. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Kreisgericht St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 16. Mai 2025 wies das Kreisgericht (Besetzung: Kreisrichter Peter Frei als Einzelrichter) die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und eröffnete kein Disziplinarverfahren.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor v. Cantonal Court (Enforcement Suspension Appeal): April 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen gegen das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen wegen Ablehnung einer Pfändungssistierung. Das Kantonsgericht leitete die Eingabe am 2. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Kreisgericht St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 16. Mai 2025 wies das Kreisgericht (Besetzung: Kreisrichter Peter Frei als Einzelrichter) die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und eröffnete kein Disziplinarverfahren.

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändung etc., Ausstand Vollstreckungsentscheid verspätetes Ausstandsbegehren nachträglicher Rechtsvorschlag ungenügende Rechtsschrift Einstellung des Konkursverfahrens Feststellungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_554/2025

Urteil vom 12. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt St. Gallen,

Unterstrasse 14, Postfach 246, 9001 St. Gallen,

Peter Frei, Kreisrichter, Kreisgericht St. Gallen,

Untere Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen,

Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen.

Gegenstand

Pfändung etc., Ausstand,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 2. Juli 2025 (AB.2025.22-AS, AB.2025.23-AS).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 30. April 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen gegen das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen wegen Ablehnung einer Pfändungssistierung. Das Kantonsgericht leitete die Eingabe am 2. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Kreisgericht St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 16. Mai 2025 wies das Kreisgericht (Besetzung: Kreisrichter Peter Frei als Einzelrichter) die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und eröffnete kein Disziplinarverfahren.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Mai 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit Zirkulationsentscheid vom 2. Juli 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde und auf das Ausstandsgesuch gegen Kreisrichter Peter Frei nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. Juli 2025 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2).

3. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Auf das Ausstandsgesuch gegen den Kreisrichter ist das Kantonsgericht infolge Verspätung und mangels genügender Begründung nicht eingetreten. In einer Eventualerwägung hat es festgehalten, dass das Gesuch abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten würde.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht sei auf die Beschwerde inhaltlich nicht eingetreten und habe sein Ausstandsbegehren mit formelhaften Standardargumenten abgewiesen. Damit verletze es sein Recht auf ein unabhängiges Gericht, das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht sowie seinen Anspruch auf ein wirksames Rechtsmittel. Das Kantonsgericht habe sich weder mit der konkreten Begründung des Ausstandsbegehrens noch mit seiner aktenkundigen gesundheitlichen, sozialen und rechtlichen Lage auseinandergesetzt. Die mehrfach belegten Hinweise auf systemische Missstände und frühere Verfahren unter Mitwirkung von Peter Frei seien ignoriert worden. Eine vertiefte Prüfung habe nicht stattgefunden und Beweise seien nicht erhoben worden. Dies stelle eine willkürliche Rechtsverweigerung dar.

All diese Ausführungen bleiben pauschal. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht seine Nichteintretensentscheide (in Bezug auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch) ungenügend begründet haben soll. Dass das Kantonsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht inhaltlich gewürdigt hat, liegt in der Natur eines Nichteintretensentscheids. Eine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen, insbesondere zur Verspätung des Ausstandsgesuchs, fehlt.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg