KESB Civil Commitment Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, referred to as A.________, who was placed in involuntary care by the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Ausserschwyz at a clinic following decisions made on May 8 and June 18, 2020. A.________ challenged this decision, but due to a lack of cooperation, no hearing could be held. The Schwyz Administrative Court subsequently dismissed A.________'s appeal against her involuntary care with a written decision on June 30, 2020. After receiving this decision, A.________ expressed a desire to be released from the clinic and sought to regain control over personal financial matters, leading the Schwyz Administrative Court to forward the matter to the Swiss Federal Tribunal to determine whether there was a sufficient will to appeal the confirmation of involuntary care.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; KESB Civil Commitment Appeal Dismissed: A.________ challenged this decision, but due to a lack of cooperation, no hearing could be held. The Schwyz Administrative Court subsequently dismissed A.________'s appeal against her involuntary care with a written decision on June 30, 2020. After receiving this decision, A.________ expressed a desire to be released from the clinic and sought to regain control over personal financial matters, leading the Schwyz Administrative Court to forward the matter to the Swiss Federal Tribunal to determine whether there was a sufficient will to appeal the confirmation of involuntary care.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure.
The court waived the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_554/2020
Urteil vom 10. Juli 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz,
Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer IV, vom 30. Juni 2020 (IV 2020 16).
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_179/2020 verwiesen werden.
Am 8. Mai 2020 wurde A.________ ärztlich und sodann mit Entscheid vom 18. Juni 2020 durch die KESB Ausserschwyz in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht.
Im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren war eine Anhörung bzw. mündliche Verhandlung zufolge der verweigernden Haltung von A.________ trotz der gerichtlichen und ärztlichen Bemühungen nicht möglich. Mit schriftlichem Entscheid vom 30. Juni 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen die fürsorgerische Unterbringung erhobene Beschwerde ab.
Nach Zustellung des Beschwerdeentscheides wandte sich A.________ mit Schreiben vom 2. Juli 2020 an das Verwaltungsgericht. Sie hielt fest, dass sie keine weiteren Diskussionen mit der KESB oder dem Verwaltungsgericht und auch keine schriftlichen Bescheide wünsche; das Einzige, was sie interessiere, sei ein schneller Austritt aus der Klinik und eine neue 2-Zimmer-Wohnung sowie der Zugriff auf ihr Bankkonto. Am Folgetag leitete das Verwaltungsgericht diese Eingabe an das Bundesgericht weiter zur Prüfung, ob in hinreichendem Mass ein Beschwerdewille gegeben sei.
Erwägungen:
1. In der Eingabe kommt zwar eine ablehnende Haltung gegenüber der KESB und dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck und es wird auch gewünscht, dass keine schriftlichen Bescheide mehr erfolgen; Letzteres scheint sich aber darauf zu beziehen, dass keine mündliche Verhandlung möglich war. Jedenfalls geht aus dem Schreiben der Wille hervor, die Klinik sobald als möglich zu verlassen. Sinngemäss kann darin ein Beschwerdewillen gegen den die fürsorgerische Unterbringung bestätigenden Entscheid des Verwaltungsgerichtes gesehen werden. Die Eingabe ist somit als Beschwerde entgegenzunehmen.
2. Indes fehlt es an jeglichem Fingerzeig, inwiefern das Verwaltungsgericht, welches sich im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf das Gutachten mit sämtlichen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung auseinandergesetzt hat, gegen Recht verstossen haben könnte ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368), und eine Rechtsverletzung ist denn auch nicht ersichtlich.
3. Nach dem Gesagten bleibt die Beschwerde offensichtlich unbegründet und mithin ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Ausserschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer IV, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli