Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_553/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Jurisdiction Challenge and Inadmissibility of Appeal for Non-Payment of Costs

Geschäftsnummer 5A_553/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor contested the jurisdiction of the District Court of March in a definitive legal opening procedure. Despite his objection, the District Court proceeded with the case, prompting the debtor to appeal to the Cantonal Court of Schwyz, which did not admit the appeal. The debtor then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which required him to pay a security deposit of CHF 2,500. The debtor failed to collect the notice requiring the deposit from the post office and subsequently requested legal aid after the deadline had passed, resulting in dismissal of his application and complaints due to late submission and non-payment of the deposit.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 3 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Jurisdiction Challenge and Inadmissibility of Appeal for Non-Payment of Costs: Despite his objection, the District Court proceeded with the case, prompting the debtor to appeal to the Cantonal Court of Schwyz, which did not admit the appeal. The debtor then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which required him to pay a security deposit of CHF 2,500. The debtor failed to collect the notice requiring the deposit from the post office and subsequently requested legal aid after the deadline had passed, resulting in dismissal of his application and complaints due to late submission and non-payment of the deposit.

Schlagwörter

KI-generiert
Gerichtsstand (definitive Rechtsöffnung) Frist für Kostenvorschuss Verzugskosten gesetzliche Frist unentgeltliche Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag Zuständigkeitsfragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for not entering a decision on the appeal (Nichteintreten) because the cost deposit was not paid.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG regarding the consequence of failure to pay the cost deposit after the granted extension.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the appeal being dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_553/2019

Urteil vom 17. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gerichtsstand (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 27. Mai 2019 (BEK 2019 21).

Erwägungen:

1. In einem Verfahren auf definitive Rechtsöffnung bestritt der Beschwerdeführer (Schuldner) die Zuständigkeit des Bezirksgerichts March. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Januar 2019 trat das Bezirksgericht auf das Rechtsöffnungsgesuch ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 27. Mai 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer auf der Post nicht abgeholt. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 hat das Bundesgericht eine Nachfrist bis zum 26. August 2019 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ). Am 28. August 2019 hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege (eventuell Verzicht auf Kostenvorschusserhebung) ersucht. Den Kostenvorschuss hat er binnen Frist nicht bezahlt.

2. Die Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses kann durch die Bezahlung dieses Vorschusses oder durch die Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden. Beides setzt jedoch Handeln innert der angesetzten Nachfrist voraus. Vorliegend hat der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und das Eventualgesuch) erst nach Ablauf der Nachfrist und damit verspätet gestellt. Darauf ist nicht einzutreten. Es bleibt demnach dabei, dass die Nachfrist unbenutzt abgelaufen ist. Demgemäss ist - wie angedroht - mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg