Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_553/2016 KI-generiert

Son's Appeal Against Immediate Guardianship Mandate Dismissed for Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 5A_553/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge regarding the withdrawal of suspensive effect on a court decision that established a guardianship with asset management for a vulnerable individual. The complainant, the son of the affected person, contested a ruling from the Cantonal Court concerning the immediate implementation of the guardianship. The court had determined that the individual's stay in a nursing home was at risk due to unpaid fees, necessitating prompt action. The complainant's appeal, which was brought under specific legal articles, contended that the removal of the suspensive effect would cause an irreparable legal disadvantage; however, the court found insufficient evidence of such a threat and deemed the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Son's Appeal Against Immediate Guardianship Mandate Dismissed for Lack of Irreparable Harm: The complainant, the son of the affected person, contested a ruling from the Cantonal Court concerning the immediate implementation of the guardianship. The court had determined that the individual's stay in a nursing home was at risk due to unpaid fees, necessitating prompt action. The complainant's appeal, which was brought under specific legal articles, contended that the removal of the suspensive effect would cause an irreparable legal disadvantage; however, the court found insufficient evidence of such a threat and deemed the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Vormundschaft Sistierung des Verfahrens Vormund nicht wiedergutzumachender Nachteil aufschiebende Bedingung Klagegrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed (no entry upon it) based on this procedural provision concerning inadmissibility in simplified proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_553/2016

Urteil vom 25. Juli 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________,

B.A.________,

betroffene Person.

Gegenstand

Entzug der aufschiebenden Wirkung (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung, Präsident) vom 12. Juli 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 12. Juli 2016 des Kantonsgerichts Luzern, das der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers (Sohn der xxx geborenen Betroffenen) gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung über die Betroffene die aufschiebende Wirkung entzogen hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, der Aufenthalt der Betroffenen im Alters- und Pflegezentrum C.________ sei mangels Zahlung der damit verbundenen Kosten gefährdet, zur Sicherung des weiteren Aufenthalts müsse die angeordnete Vertretungsbeistandschaft sofort in Kraft treten, damit die Beiständin ihr Amt ausüben könne,

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal gegen die Verfügung des Kantonsgerichts betreffend vorsorgliche Massnahmen nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stünde ( Art. 98 BGG ) und der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine solchen Rügen erhebt,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der betroffenen Person, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann