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5A_553/2014 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bankruptcy Threat Dismissed Over Mortgage Claims

Geschäftsnummer 5A_553/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a bankruptcy warning issued by a local debt collection office, based on claims related to mortgage-based debt. The individual contended that the warning was invalid due to insufficient specification of the claims. The complaint was initially dismissed by the Cantonal Court, which asserted that the individual should have raised issues regarding the claim's designation in an earlier procedure against a payment order. The individual subsequently appealed the Cantonal Court's decision to the Federal Tribunal, which ultimately found the appeal lacking in adequate justification and did not proceed with it, also denying the request for free legal aid. The individual was additionally ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Threat Dismissed Over Mortgage Claims: The individual contended that the warning was invalid due to insufficient specification of the claims. The complaint was initially dismissed by the Cantonal Court, which asserted that the individual should have raised issues regarding the claim's designation in an earlier procedure against a payment order. The individual subsequently appealed the Cantonal Court's decision to the Federal Tribunal, which ultimately found the appeal lacking in adequate justification and did not proceed with it, also denying the request for free legal aid. The individual was additionally ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Konkursforderung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gesetzliches Grundpfandrecht Rechtsvorschlag Zahlungsauftrag Hinterlegung der Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it lacked the required substantiation/reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because they lost the case (non-entitlement of the appeal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_553/2014

Urteil vom 8. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern ,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Y.________ .

Gegenstand

Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Konkursandrohung des Betreibungsamtes Y.________ (für auf Hypotheken gründende Verlustscheinforderungen des Beschwerdegegners) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, weil die Forderungsbezeichnung auf dem Zahlungsbefehl mit derjenigen auf der Konkursandrohung identisch sei, hätte die Beschwerdeführerin die Rüge der ungenügenden Forderungsbezeichnung bereits mit Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl erheben müssen, die Beschwerde gegen die Konkursandrohung sei für diese Rüge verspätet, ebenso wenig könnten auf dem Beschwerdeweg versäumte Einwendungen gegen die Schuldpflicht vorgebracht werden, der Zahlungsbefehl sei (nach Rückzug eines ersten Rechtsvorschlags und nach Nichteintreten auf einen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens) rechtskräftig, das Fortsetzungsbegehren erweise sich als rechtzeitig, die Beschwerdeführerin unterliege als Inhaberin einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma der Konkursbetreibung, Ausnahmen von dieser bestünden keine, zumal die auf Hypotheken gründenden Verlustscheinforderungen privatrechtlich seien, schliesslich gingen aus der Konkursandrohung sowohl die Verlustscheine wie auch der Gläubiger hinreichend klar hervor,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Obergericht behandelten Rügen vor Bundesgericht wiederholen, das Unterschreiten des Existenzminimums zu behaupten, auf die drohenden Folgen einer Konkurseröffnung hinzuweisen und sich auf "völlig irritierende Sachverhalte", "völlig falsche Voraussetzungen" sowie eine "ungerechte Einschätzung der Steuerverwaltung" zu berufen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 25. Juni 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann