Limited Company's Appeal Against Asset Inventory Inclusion Withdrawn
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision from the Zurich Upper Court regarding an inventory in an international insolvency proceeding. The case involved the recognition of a bankruptcy decision concerning a debtor based in Moscow and the administration of assets located in Switzerland. The contestation was related to the inclusion of a claim against a bank in the inventory. The initial appeal was dismissed by the Zurich District Court, and subsequently, the company filed a further appeal to the higher court, which was also dismissed. The company later withdrew its appeal to the Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 73 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Limited Company's Appeal Against Asset Inventory Inclusion Withdrawn: The case involved the recognition of a bankruptcy decision concerning a debtor based in Moscow and the administration of assets located in Switzerland. The contestation was related to the inclusion of a claim against a bank in the inventory. The initial appeal was dismissed by the Zurich District Court, and subsequently, the company filed a further appeal to the higher court, which was also dismissed. The company later withdrew its appeal to the Federal Tribunal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertIdentifies the authority (presiding member of the chamber) who decided on the case.
Basis for the decision to waive court costs.
Used in conjunction with Art. 73 BZP to order the discontinuation of the proceedings due to the withdrawal of the appeal.
Used in conjunction with Art. 71 BGG to order the discontinuation of the proceedings due to the withdrawal of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_552/2020
Verfügung vom 26. August 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wiesli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursamt Zürich-Altstadt,
Talstrasse 11, Postfach, 8022 Zürich.
Gegenstand
Inventar im IPRG-Konkurs,
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. Juni 2020 (PS200121-O/U).
Erwägungen:
1. Am 24. Juli 2018 wurde über B.________, mit Wohnsitz in Moskau, der Konkurs eröffnet. Am 30. April 2019 anerkannte das Bezirksgericht Zürich den Konkurseröffnungsentscheid für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, eröffnete über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Gemeinschuldners den Konkurs und beauftragte das Konkursamt Zürich-Altstadt mit dem Vollzug des Konkurses des in der Schweiz liegenden Vermögens. Am 1. Juli 2019 nahm das Konkursamt das Inventar auf. Darin aufgenommen wurde unter anderem ein Guthaben des Gemeinschuldners gegenüber der Bank C.________ AG aus der Kontobeziehung Nr. xxx lautend auf die Beschwerdeführerin. Das Inventar wurde am xx.xx.2020 im SHAB publiziert.
Am 11. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Inventar. Das Bezirksgericht Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Urteil vom 22. Juni 2020 schrieb das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und wies die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben und um aufschiebende Wirkung ersucht. Das Bundesgericht hat Stellungnahmen in der Sache und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingeholt. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet und das Konkursamt hat sich einzig - und zwar in ablehnendem Sinne - zum Gesuch um aufschiebende Wirkung geäussert. Am 24. August 2020 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen.
Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2. Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Entschädigungspflichtiger Aufwand ist nicht entstanden (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied : Der Gerichtsschreiber:
Escher Zingg