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5A_552/2019 KI-generiert

Debtor v. Creditor: Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_552/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant challenged the jurisdiction of the Bezirksgericht March during a definitive legal enforcement procedure. The Bezirksgericht had entered into the legal enforcement request, which prompted the appellant to file a complaint with the Kantonsgericht Schwyz. However, on May 27, 2019, the Kantonsgericht dismissed the complaint. Subsequently, the appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal, but failed to pay the required court fee advance within the specified deadlines, and also submitted a request for legal aid after the deadline had passed. As a result, the Federal Tribunal did not proceed with the appeal due to non-compliance with procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 3 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor v. Creditor: Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The Bezirksgericht had entered into the legal enforcement request, which prompted the appellant to file a complaint with the Kantonsgericht Schwyz. However, on May 27, 2019, the Kantonsgericht dismissed the complaint. Subsequently, the appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal, but failed to pay the required court fee advance within the specified deadlines, and also submitted a request for legal aid after the deadline had passed. As a result, the Federal Tribunal did not proceed with the appeal due to non-compliance with procedural requirements.

Schlagwörter

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Gerichtsstand (definitive Rechtsöffnung) Kostenvorschuss Schuldtilgung unentgeltliche Rechtspflege Konkursandrohung Prüfung der Bewerbungen Verzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because the deadline for paying the cost deposit was missed, as threatened based on this article.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The request for free legal aid was dismissed because the cost deposit deadline was missed, referencing this procedural article in conjunction with Art. 108 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_552/2019

Urteil vom 17. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gerichtsstand (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 27. Mai 2019 (BEK 2019 20).

Erwägungen:

1. In einem Verfahren auf definitive Rechtsöffnung bestritt der Beschwerdeführer (Schuldner) die Zuständigkeit des Bezirksgerichts March. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Januar 2019 trat das Bezirksgericht auf das Rechtsöffnungsgesuch ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 27. Mai 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer auf der Post nicht abgeholt. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 hat das Bundesgericht eine Nachfrist bis zum 26. August 2019 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ). Am 28. August 2019 hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege (eventuell Verzicht auf Kostenvorschusserhebung) ersucht. Den Kostenvorschuss hat er binnen Frist nicht bezahlt.

2. Die Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses kann durch die Bezahlung dieses Vorschusses oder durch die Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden. Beides setzt jedoch Handeln innert der angesetzten Nachfrist voraus. Vorliegend hat der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und das Eventualgesuch) erst nach Ablauf der Nachfrist und damit verspätet gestellt. Darauf ist nicht einzutreten. Es bleibt demnach dabei, dass die Nachfrist unbenutzt abgelaufen ist. Demgemäss ist - wie angedroht - mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg