Co-Owner's Appeal on Land Register Rectification Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over property rights following the auction of a jointly owned property, which was sold at auction due to legal proceedings involving the former owners. One of the co-owners initiated multiple legal actions related to the execution process and property title corrections, culminating in a lawsuit for land registry correction that was dismissed by lower courts due to procedural shortcomings, specifically the absence of required mediation proceedings. The appellant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a review of the lower court's decisions along with requests for legal aid and interim relief, but ultimately faced dismissal due to insufficient legal grounds for the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 975 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Co-Owner's Appeal on Land Register Rectification Dismissed for Insufficient Substantiation: One of the co-owners initiated multiple legal actions related to the execution process and property title corrections, culminating in a lawsuit for land registry correction that was dismissed by lower courts due to procedural shortcomings, specifically the absence of required mediation proceedings. The appellant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a review of the lower court's decisions along with requests for legal aid and interim relief, but ultimately faced dismissal due to insufficient legal grounds for the appeal.
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KI-generiertUsed by the President to dismiss the appeal in simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.
Used to deny the request for legal aid because the appeal could not succeed from the outset.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_552/2018
Urteil vom 3. Juli 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Meilen.
Gegenstand
Grundbuchberichtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Mai 2018 (LB180018-O/U).
Sachverhalt:
A.________ und der von ihr getrennt lebende Ehemann C.________ waren hälftige Miteigentümer der Liegenschaft an der D.________strasse xxx in U.________, welche am 8. Juni 2016 an die B.________ AG versteigert wurde.
A.________ strengte im Zusammenhang mit dem Verwertungsverfahren und mit der Exmission durch die Ersteigererin zahlreiche Verfahren an und reichte anschliessend auch bei verschiedenen Gerichten Aufsichtsbeschwerden und Grundbuchberichtigungsverfahren ein. Rund ein Dutzend dieser Verfahren zog sie bis vor Bundesgericht.
Vorliegend geht es - soweit ersichtlich - um eine Grundbuchberichtigungsklage, welche diesmal unter dem Titel "Klage gemäss Art. 975 ZGB - Löschung von ungerechtfertigten oder ohne rechtliche Bedeutung Einträgen" beim Bezirksgericht Meilen eingereicht wurde. Mit Beschluss vom 7. März 2018 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein und mit Beschluss vom 18. Mai 2018 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die hiergegen erhobene Berufung nicht ein.
Dagegen hat A.________ am 29. Juni 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um Wiederholung des Verfahrens, um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege sowie mit dem sinngemässen Begehren um Anpassung des Grundbuches an die materielle Wahrheit.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht: Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Berufungsschrift keine Anträge enthalte und daraus auch nicht hervorgehe, ob die Eingabe an das Bezirksgericht als erstinstanzliches Gericht oder als Aufsichtsbehörde über das Grundbuchamt oder als Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt eingereicht worden sei. Ergänzend bemerkte das Obergericht, dass das Bezirksgericht jedenfalls auf die Grundbuchberichtigungsklage mangels Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu recht nicht eingetreten sei und dies in der Berufung auch nicht beanstandet werde. Mit all diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie beschränkt sich - abgesehen vom sinngemässen Vorbringen, wonach die Verwertung nicht hätte stattfinden dürfen und der Grundbucheintrag deshalb unrechtmässig sei - auf das Vorbringen, die Gerichte hätten gegenüber ihr als Nichtrechtskundiger Aufklärungspflichten und würden das rechtliche Gehör verletzen, wenn sie einfach nicht eintreten würden. Damit ist jedoch keine Rechtsverletzung durch das Obergericht darzutun, denn auch von Laien (wobei die Eingaben der Beschwerdeführerin jeweils, so auch vorliegend, mit einer Fülle von Zitaten und Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gespickt sind) darf entsprechend den gesetzlichen Minimalanforderungen die Formulierung eines Rechtsbegehrens und eine nachvollziehbare Darlegung des Standpunktes bzw. Verfahrensgegenstandes erwartet werden, ohne dass bei diesbezüglichen Mängeln zwingend eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO ; BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f. und E. 6.4 S. 622; 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Ferner setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Erwägung, für die Grundbuchberichtigungsklage sei vorgängig die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens notwendig, nicht ansatzweise auseinander.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli