Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_552/2018 KI-generiert

Co-Owner's Appeal on Land Register Rectification Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_552/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over property rights following the auction of a jointly owned property, which was sold at auction due to legal proceedings involving the former owners. One of the co-owners initiated multiple legal actions related to the execution process and property title corrections, culminating in a lawsuit for land registry correction that was dismissed by lower courts due to procedural shortcomings, specifically the absence of required mediation proceedings. The appellant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a review of the lower court's decisions along with requests for legal aid and interim relief, but ultimately faced dismissal due to insufficient legal grounds for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 975 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Co-Owner's Appeal on Land Register Rectification Dismissed for Insufficient Substantiation: One of the co-owners initiated multiple legal actions related to the execution process and property title corrections, culminating in a lawsuit for land registry correction that was dismissed by lower courts due to procedural shortcomings, specifically the absence of required mediation proceedings. The appellant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a review of the lower court's decisions along with requests for legal aid and interim relief, but ultimately faced dismissal due to insufficient legal grounds for the appeal.

Schlagwörter

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Grundbuchberichtigung Prozessvoraussetzung Parteianhörung Zwangsverwertung von Grundstücken Eintragungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President to dismiss the appeal in simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

BEK 2023 132 (2023-10-24) · sz
Debt Enforcement Confirmation Upheld Due to Insufficient Grounds for Appeal
«…nstands erwartet wer- den, ohne dass bei diesbezüglichen Mängeln zwingend eine Nachfrist anzu- setzen wäre (BGer Urteil 5A_552/2018 vom 3. Juli 2018, E. 2). Auf die Be- schwerde ist daher mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten, weshalb…»
C1 20 71 (2020-06-04) · vs
Civil Status Correction and Paternity Recognition Under Evidentiary Limitations
«…es erwartet werden, ohne dass bei diesbezüglichen Mängeln zwingend eine Nachfrist anzusetzen wäre (Bundesgerichtsurteil 5A_552/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2). Die Berufungsklägerin legt in der Laienberufung dar, weshalb sie den erstinstanzlichen Entsche…»
ZK2 2019 58 (2019-12-19) · sz
Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Untimely Filing
«…egenstandes erwartet werden, ohne dass bei diesbezüglichen Mängeln zwingend eine Nachfrist anzusetzen wäre (BGer Urteil 5A_552/2018 vom 3. Juli 2018, E. 2). Wenn die Frist für die Beschwerde bereits abgelaufen ist oder eine Ergänzung innerhalb der noc…»
5A_732/2018 (2018-09-13)
Appeal concerning Land Registry Registration Dismissed for Insufficient Substantiation of Judicial Error
«…Zürich, Verwaltungskommission, vom 12. Juli 2018 (VB180002-O/U). Sachverhalt: Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_552/2018 vom 3. Juli 2018 verwiesen werden. Vorliegend geht es um eine beim Obergericht des Kantons Zürich eingereichte Aufsicht…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_552/2018

Urteil vom 3. Juli 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Meilen.

Gegenstand

Grundbuchberichtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Mai 2018 (LB180018-O/U).

Sachverhalt:

A.________ und der von ihr getrennt lebende Ehemann C.________ waren hälftige Miteigentümer der Liegenschaft an der D.________strasse xxx in U.________, welche am 8. Juni 2016 an die B.________ AG versteigert wurde.

A.________ strengte im Zusammenhang mit dem Verwertungsverfahren und mit der Exmission durch die Ersteigererin zahlreiche Verfahren an und reichte anschliessend auch bei verschiedenen Gerichten Aufsichtsbeschwerden und Grundbuchberichtigungsverfahren ein. Rund ein Dutzend dieser Verfahren zog sie bis vor Bundesgericht.

Vorliegend geht es - soweit ersichtlich - um eine Grundbuchberichtigungsklage, welche diesmal unter dem Titel "Klage gemäss Art. 975 ZGB - Löschung von ungerechtfertigten oder ohne rechtliche Bedeutung Einträgen" beim Bezirksgericht Meilen eingereicht wurde. Mit Beschluss vom 7. März 2018 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein und mit Beschluss vom 18. Mai 2018 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die hiergegen erhobene Berufung nicht ein.

Dagegen hat A.________ am 29. Juni 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um Wiederholung des Verfahrens, um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege sowie mit dem sinngemässen Begehren um Anpassung des Grundbuches an die materielle Wahrheit.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht: Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Berufungsschrift keine Anträge enthalte und daraus auch nicht hervorgehe, ob die Eingabe an das Bezirksgericht als erstinstanzliches Gericht oder als Aufsichtsbehörde über das Grundbuchamt oder als Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt eingereicht worden sei. Ergänzend bemerkte das Obergericht, dass das Bezirksgericht jedenfalls auf die Grundbuchberichtigungsklage mangels Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu recht nicht eingetreten sei und dies in der Berufung auch nicht beanstandet werde. Mit all diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie beschränkt sich - abgesehen vom sinngemässen Vorbringen, wonach die Verwertung nicht hätte stattfinden dürfen und der Grundbucheintrag deshalb unrechtmässig sei - auf das Vorbringen, die Gerichte hätten gegenüber ihr als Nichtrechtskundiger Aufklärungspflichten und würden das rechtliche Gehör verletzen, wenn sie einfach nicht eintreten würden. Damit ist jedoch keine Rechtsverletzung durch das Obergericht darzutun, denn auch von Laien (wobei die Eingaben der Beschwerdeführerin jeweils, so auch vorliegend, mit einer Fülle von Zitaten und Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gespickt sind) darf entsprechend den gesetzlichen Minimalanforderungen die Formulierung eines Rechtsbegehrens und eine nachvollziehbare Darlegung des Standpunktes bzw. Verfahrensgegenstandes erwartet werden, ohne dass bei diesbezüglichen Mängeln zwingend eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO ; BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f. und E. 6.4 S. 622; 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Ferner setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Erwägung, für die Grundbuchberichtigungsklage sei vorgängig die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens notwendig, nicht ansatzweise auseinander.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli