Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_552/2016 KI-generiert

Refusal to Hear Appeal Regarding Denial of Suspensive Effect for Wage Garnishment

Geschäftsnummer 5A_552/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant submitted a request for a suspensive effect regarding a wage garnishment, which was rejected by a lower supervisory authority. The complainant subsequently appealed to a higher court, which decided not to engage with further aspects of the complaint, focusing solely on the request for suspensive effect. The higher court found that the appeal lacked sufficient reasoning and did not demonstrate how the refusal might cause irremediable legal disadvantage. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, and the complainant was responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Refusal to Hear Appeal Regarding Denial of Suspensive Effect for Wage Garnishment: The complainant subsequently appealed to a higher court, which decided not to engage with further aspects of the complaint, focusing solely on the request for suspensive effect. The higher court found that the appeal lacked sufficient reasoning and did not demonstrate how the refusal might cause irremediable legal disadvantage. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, and the complainant was responsible for the court costs.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Konkursverhandlung Betreibungsbegehren fristlose Entlassung aufschiebende Wirkung Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it concerned an appealable interlocutory decision (Art. 93 BGG) that did not cause irreparable harm.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_552/2016

Urteil vom 25. Juli 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Lohnpfändung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch die untere Aufsichtsbehörde erfolgte) Abweisung seines Gesuchs um aufschiebende Wirkung in einem Beschwerdeverfahren betreffend Lohnpfändung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, alleiniger Verfahrensgegenstand sei die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung, auf die darüber hinausgehenden Beschwerdeanträge sei nicht einzutreten, mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, insoweit erweise sich die Beschwerde mangels Begründung als unzulässig,

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal gegen den Entscheid des Obergerichts betreffend vorsorgliche Massnahmen nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stünde ( Art. 98 BGG ) und der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine solchen Rügen erhebt,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann