Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_552/2012 KI-generiert

Appeal Against Guardian Appointment and Denial of Legal Aid Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_552/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by a cantonal administrative court that confirmed the election of a new board member for a community organization. The individual had previously represented their interests through their brother, who was also involved but had his own grievances about the same election process, which were rejected by the court. The individual sought to appeal the ruling on the grounds of inadequate representation and procedural violations, arguing that the decision negatively impacted them. However, the appeal was deemed inadmissible due to lack of personal effect on the appellant and insufficient justification for the claims made against the court's ruling. Consequently, the request for legal aid was denied, and costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Guardian Appointment and Denial of Legal Aid Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Justification: The individual had previously represented their interests through their brother, who was also involved but had his own grievances about the same election process, which were rejected by the court. The individual sought to appeal the ruling on the grounds of inadequate representation and procedural violations, arguing that the decision negatively impacted them. However, the appeal was deemed inadmissible due to lack of personal effect on the appellant and insufficient justification for the claims made against the court's ruling. Consequently, the request for legal aid was denied, and costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Beistandsbestellung unentgeltliche Rechtspflege materielle Begründetheit formelle Verfahrenseinstellung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained due to insufficient reasoning, as cited in the operative part.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was deemed inadmissible because the appellant was not specially affected by the contested decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_552/2012

Urteil vom 30. Juli 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

Gegenstand

Bestätigung der Wahl einer Beirätin,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Juni 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Juni 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des (gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB verbeirateten und vor Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen) Bruders der Beschwerdeführerin (A.________) gegen die (durch das Departement des Innern des Kantons Solothurn erfolgte) Bestätigung der Wahl von B.________ zur neuen Beirätin für A.________ ebenso abgewiesen hat wie dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) und diesem Kosten von Fr. 800.-- auferlegt hat,

in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, vorliegend gehe es allein um die Bestätigung der Wahl der neuen Beirätin von A.________, soweit dessen Vorbringen auf die Aufhebung der Beiratschaft abzielten, wäre Klage beim zuständigen Richteramt zu erheben, eine Gehörsverletzung liege keine vor, die fehlenden Kontakte mit der Beirätin, die mangelnde Information über die Rente und die angebliche Unkenntnis von Rechnungen und Berichten habe A.________ sich selbst zuzuschreiben, die Beirätin komme ihrer Aufgabe der sorgfältigen Vermögensverwaltung nach, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beirätin für ihr Amt nicht geeignet wäre, Ausschluss- oder Amtsenthebungsgründe seien keine ersichtlich, schliesslich könne A.________ die unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit nicht gewährt werden, verfüge er doch über ein Vermögen von Fr. 20'000.-- und über ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.--,

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG bereits deshalb als unzulässig erweist, weil die Beschwerdeführerin durch das gegenüber ihrem Bruder ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2012 nicht besonders berührt ist und daher kein schutzwürdiges eigenes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ausserdem die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG selbst dann unzulässig wäre, wenn der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Beschwerdeführung zustünde,

dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann