Involuntary Commitment for Psychiatric Patient with Cannabis-Aggravated Disorder
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision made by the Cantonal Court of Bern regarding the involuntary commitment of an individual suffering from a mental disorder and substance abuse issues. The individual, who had been hospitalized multiple times and was not complying with treatment recommendations, was deemed to lack insight into his condition and was at risk for self-harm. The Cantonal Court upheld a previous order for the individual’s hospitalization in a psychiatric facility based on medical assessments. The Federal Tribunal reviewed the case to determine if the commitment was lawful and whether the facts presented by the Cantonal Court were adequately supported by evidence. The individual did not raise any factual disputes regarding the findings that had been made.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Involuntary Commitment for Psychiatric Patient with Cannabis-Aggravated Disorder: The individual, who had been hospitalized multiple times and was not complying with treatment recommendations, was deemed to lack insight into his condition and was at risk for self-harm. The Cantonal Court upheld a previous order for the individual’s hospitalization in a psychiatric facility based on medical assessments. The Federal Tribunal reviewed the case to determine if the commitment was lawful and whether the facts presented by the Cantonal Court were adequately supported by evidence. The individual did not raise any factual disputes regarding the findings that had been made.
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KI-generiertThe Tribunal referred to the reasoning of the lower court's decision in accordance with this procedural article.
The final order was issued under the simplified procedure provided by this article.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_552/2007/bnm
Urteil vom 11. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen),
Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde gegen das Urteil vom 21. September 2007 des Obergerichts des Kantons Bern.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 21. September 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine (am 11. September 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete) Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Bern - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Rekursverhandlung - erwog, der an einer .... Störung leidende, in schädlichem Masse Cannabis konsumierende, zum 12. Mal hospitalisierte Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht, halte die (im Rahmen der vorausgegangenen ambulanten Behandlung erteilten) Weisungen u.a. hinsichtlich der Medikamente (Lithium, Zyprexa) nicht ein und bedürfe daher erneut der stationären Behandlung, weil er sonst sich selbst (massive Verschlechterung des Zustandsbildes, Verwahrlosung) gefährden würde, zumal die Wohnsituation des (vor der Einweisung zunehmend auf der Strasse lebenden) Beschwerdeführers ausserhalb der Klinik nicht sichergestellt wäre,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Anlass besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in die Universitären Psychiatrischen Dienste bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: