Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_551/2025 KI-generiert

Company Bankruptcy Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Solvency Argument

Geschäftsnummer 5A_551/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Company Bankruptcy Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Solvency Argument The Supreme Court dismissed an appeal against a cantonal court decision confirming the opening of bankruptcy proceedings against a company, which had deposited the debt amount but failed to credibly demonstrate its solvency. The cantonal court found that the company had not sufficiently presented its economic situation, specifying which additional documentation was required. The Supreme Court found the appeal to be insufficiently substantiated because the appellant merely reiterated the material part of its unsuccessful prior appeal to the cantonal court without specifically addressing or challenging the cantonal court's decisive reasoning regarding the lack of evidence for solvency, thereby failing to meet the required standards for a reasoned federal appeal (Art. 42 para. 2 BGG).

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company Bankruptcy Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Solvency Argument: The cantonal court found that the company had not sufficiently presented its economic situation, specifying which additional documentation was required. The Supreme Court found the appeal to be insufficiently substantiated because the appellant merely reiterated the material part of its unsuccessful prior appeal to the cantonal court without specifically addressing or challenging the cantonal court's decisive reasoning regarding the lack of evidence for solvency, thereby failing to meet the required standards for a reasoned federal appeal (Art. 42 para. 2 BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
Konkurseröffnung Konkursverfahren Nachweis der Zahlungsfähigkeit substantiierte Begründung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Eröffnung des Verfahrens Auflösung der Gesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to lack of sufficient grounds (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant following the outcome of the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_551/2025

Urteil vom 15. Juli 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Spahr,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 4. Juni 2025 (ZSU.2025.97).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 7. April 2025 eröffnete das Bezirksgericht Baden auf Begehren der Beschwerdegegnerin hin den Konkurs über die Beschwerdeführerin.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Mai 2025 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 4. Juni 2025 wies es die Beschwerde ab und eröffnete den Konkurs über die Beschwerdeführerin neu.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2).

3. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe den geschuldeten Betrag hinterlegt. Hingegen habe sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht.

Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin wörtlich den materiellen Teil ihrer kantonalen Beschwerde und damit insbesondere dasjenige, was sie dem Obergericht zu ihrer Zahlungsfähigkeit vorgetragen hatte. Eine solche Beschwerdebegründung genügt den Begründungsanforderungen nicht (

BGE 134 II 244

E. 2.3). Auf diese Weise setzt sich die Beschwerdeführerin gerade nicht mit der entscheidenden Erwägung des Obergerichts auseinander, wonach sie mit ihren Unterlagen und den darauf Bezug nehmenden Ausführungen in der (kantonalen) Beschwerde ihre wirtschaftliche Situation nicht hinreichend dargelegt und belegt habe, wobei das Obergericht im Einzelnen ausgeführt hat, welche zusätzlichen Unterlagen hätten eingereicht werden müssen. An der ungenügenden Begründung der bundesgerichtlichen Beschwerde ändert nichts, wenn die Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht, dass sie mit den wörtlich wiedergegebenen Ausführungen vor Obergericht ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht habe. Sie zeigt nicht im Einzelnen auf, weshalb dies der Fall gewesen sein soll und inwiefern das Obergericht in diesem Zusammenhang Recht verletzt oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Aargau, dem Betreibungsamt Baden, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg