Appeal Regarding Debt Enforcement and Bankruptcy Filing Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the complainant filed a complaint against the decision of the Cantonal Court, which had dismissed his appeal concerning the validity of a payment order issued by the debt collection office. The appeal was based on allegations of an abusive payment order and sought a legal determination regarding the validity of that order. The lower court had deemed the contested document not a decision to dismiss, but a legal clarification, which the complainant contested, asserting it resulted in a denial or delay of his rights. Ultimately, the Federal Tribunal found that the complainant did not adequately articulate how the lower court's decision violated legal provisions and deemed the appeal to be unjustified and without merit, resulting in a decision not to entertain the appeal and dismissing the request for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Debt Enforcement and Bankruptcy Filing Dismissed for Procedural Defects: The appeal was based on allegations of an abusive payment order and sought a legal determination regarding the validity of that order. The lower court had deemed the contested document not a decision to dismiss, but a legal clarification, which the complainant contested, asserting it resulted in a denial or delay of his rights. Ultimately, the Federal Tribunal found that the complainant did not adequately articulate how the lower court's decision violated legal provisions and deemed the appeal to be unjustified and without merit, resulting in a decision not to entertain the appeal and dismissing the request for legal aid.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient reasoning and abusive litigation.
Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to order the appellant to pay the court costs because they lost.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_551/2013
Urteil vom 26. Juli 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Y.________ ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Klage nach Art. 85a SchKG etc.,
Als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom 5. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die (von der zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 5. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen ein (in Beantwortung einer "Nichtigkeits- und Feststellungsklage" des Beschwerdeführers gegen einen angeblich missbräuchlichen Zahlungsbefehl des Betreibungsamts A.________ verfasstes) Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten B.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich beim erwähnten Schreiben nicht um einen Nichteintretensentscheid, sondern um eine Rechtsbelehrung, insoweit fehle es an einem Anfechtungsobjet, soweit der Beschwerdeführer das Schreiben als Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung rüge, erweise sich die Beschwerde als unbegründet, die erstinstanzliche Belehrung des Beschwerdeführers über die Aussichtslosigkeit einer Klage nach Art. 85a SchKG (zufolge Erhebung des Rechtsvorschlags) sei ebenso wenig zu beanstanden wie der Hinweis auf die Notwendigkeit des Bedürftigkeitsnachweises als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 5. Februar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann