Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_550/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismissal of Appeal for Inadequate Substantiation in Revision Proceedings

Geschäftsnummer 5A_550/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted for revision by an individual against a decision made by the Court of Appeals regarding a negative declaratory action. The individual sought to challenge a prior ruling that had dismissed a late and inadequately substantiated appeal against an initial decision. The Court of Appeals rejected the revision request, stating that the individual had not provided sufficient new evidence or facts that would warrant a change in the previous ruling. Consequently, the Federal Tribunal reviewed the complaint but found it to be manifestly unfounded and lacking proper justification, leading to the dismissal of the complaint and the imposition of court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismissal of Appeal for Inadequate Substantiation in Revision Proceedings: The individual sought to challenge a prior ruling that had dismissed a late and inadequately substantiated appeal against an initial decision. The Court of Appeals rejected the revision request, stating that the individual had not provided sufficient new evidence or facts that would warrant a change in the previous ruling. Consequently, the Federal Tribunal reviewed the complaint but found it to be manifestly unfounded and lacking proper justification, leading to the dismissal of the complaint and the imposition of court costs on the individual.

Schlagwörter

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Revisionsverfahren Feststellungsentscheid missbräuchliche Kündigung Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation Vorlage zur Vorabentscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement to state and substantiate constitutional complaints, which was not met.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for appeal grounds, failure to meet which contributed to non-admission.

Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The appeal was not admitted based on these provisions because it was evidently inadmissible, lacked sufficient grounds, and constituted abusive litigation.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning about the requirements for justifying the appeal, failure to meet which led to non-admission under Art. 108 BGG.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited in the reasoning to establish that the appeal was abusive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant for the unsuccessful appeal.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the reasoning regarding the nature of the appeal filed, which was ultimately not admitted.

Art. 95 f. BGG

Cited in the reasoning to refer to the substantive grounds of appeal requirements that were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_550/2013

Urteil vom 25. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision (negative Feststellungsklage),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. April 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer)

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. April 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Revision eines Nichteintretensentscheids des Obergerichts (Nichteintreten auf eine - verspätete und keine hinreichende Begründung enthaltende - Berufung des Beschwerdeführers gegen eine erstinstanzliche Verfügung betreffend negative Feststellungsklage) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, sinngemäss berufe sich der Beschwerdeführer in seinem Revisionsschreiben auf neue Tatsachen ( Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO ) und strafbare Handlungen ( Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO ), mangels Vorliegens erheblicher bzw. kausaler, d.h. eine Abänderung des zu revidierenden Entscheids zu Gunsten des Beschwerdeführers bewirkender Tatsachen bzw. Straftaten erweise sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet, weshalb dieses abzuweisen sei,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrenssistierung in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG abzuweisen ist,

dass diese Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Strafanzeige erhebt, weil ausschliesslich die kantonalen Behörden zur Behandlung von Strafanzeigen zuständig sind,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, dem Beschwerdegegner und seiner Frau (wie bereits vor Obergericht) eine Vielzahl von angeblichen Delikten vorzuwerfen, Gesetzesbestimmungen zu zitieren, Gegenforderungen zu behaupten und die obergerichtlichen Erwägungen (mit nicht nachvollziehbarer Begründung) zu bestreiten,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 24. April 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann