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5A_55/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal for lack of proper reasoning regarding child protection measures and curatorship transfer

Geschäftsnummer 5A_55/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the mother's appeal against a cantonal court decision that had refused to enter into her appeal concerning child protection measures and the transfer of a curatorship under Art. 308 Swiss Civil Code (ZGB). The Supreme Court ruled that the appellant failed to meet the statutory pleading requirements under Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), as her submissions consisted of unreasoned polemics and did not address the grounds of the cantonal decision. Consequently, the lower instance's non-entry decision remains fully in force, while court costs were waived under Art. 66 para. 1 BGG due to the specific circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 308 Abs. 1-3 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal for lack of proper reasoning regarding child protection measures and curatorship transfer: Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Schlagwörter

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Übernahme der Beistandschaft und weitere Kindesschutzmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_55/2026

Urteil vom 21. Januar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun,

Scheibenstrasse 5, 3600 Thun.

Gegenstand

Übernahme der Beistandschaft und weitere Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 3. Dezember 2025 (KES 25 975).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter einer 2013 geborenen Tochter, für welche eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1-3 ZGB besteht. Seit dem 13. April 2015 ist der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Tochter in einer sozialpädagogischen Grossfamilie platziert.

Am 25. Juni 2025 ersuchte die KESB Biel die KESB Thun um Übernahme der Beistandschaft. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2025 übernahm die KESB Thun die Beistandschaft und ordnete weitere Kindesschutzmassnahmen an.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Dezember 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Eine solche Darlegung ist nicht auszumachen. Die Beschwerde erschöpft sich in verschwörungstheoretischer Polemik und die Ausführungen nehmen keinen Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beiständin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli