Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_55/2023 KI-generiert

Denial of Guardianship Appeal and Legal Aid Upheld Due to Insufficient Challenge to Factual Findings

Geschäftsnummer 5A_55/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a woman who requested the establishment of a guardianship from the Child and Adult Protection Authority (KESB) with asset management, from July to August 2022, which she consented to have terminated. She later submitted another request in November 2022, which was rejected by KESB. The woman appealed this decision, seeking free legal assistance from the Administrative Court of the Canton of Solothurn, which was denied on the grounds that her appeal was deemed hopeless. She was then instructed to pay an advance fee of 1,000 Swiss Francs by January 31, 2023, to proceed. The woman subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the administrative court's decision did not accurately reflect her social and financial circumstances, and blaming municipal representatives for misleading information. Her complaint was dismissed as it lacked sufficient justification.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Guardianship Appeal and Legal Aid Upheld Due to Insufficient Challenge to Factual Findings: She later submitted another request in November 2022, which was rejected by KESB. The woman appealed this decision, seeking free legal assistance from the Administrative Court of the Canton of Solothurn, which was denied on the grounds that her appeal was deemed hopeless. She was then instructed to pay an advance fee of 1,000 Swiss Francs by January 31, 2023, to proceed. The woman subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the administrative court's decision did not accurately reflect her social and financial circumstances, and blaming municipal representatives for misleading information. Her complaint was dismissed as it lacked sufficient justification.

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss (Beistandschaft) vormundschaftliche Angelegenheit Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Rüge der Sachverhaltsfeststellung Prüfung der finanziellen Verhältnisse ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to insufficient grounds in the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the exemption from court costs for the federal proceeding.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_55/2023

Urteil vom 23. Januar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss (Beistandschaft),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2023 (VWBES.2022.443).

Erwägungen:

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein führte vom 1. Juli bis 31. August 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Beschwerdeführerin auf deren eigenes Begehren hin. Mit ihrem Einverständnis wurde die Beistandschaft wieder aufgehoben. Am 2. November 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die KESB erneut um Errichtung einer Beistandschaft. Mit Entscheid vom 8. November 2022 wies die KESB diesen Antrag ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und es setzte der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 31. Januar 2023 an zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin sei selber im Stande, Beschwerden an das Gericht und Anträge an die Behörde zu verfassen. Sie stehe mit mehreren Sozialinstitutionen wie der Pro Senectute in Kontakt. Es sei ihr ohne Weiteres möglich, einen Rechtsanwalt oder Treuhänder zu ihrer Unterstützung zu beauftragen. Eine Beistandschaft würde nicht dazu führen, dass sie mehr Geld zur Verfügung hätte. Sie sei nicht bereit, auf einen Teil ihres Einkommens zu verzichten oder ihr Haus in Frankreich zu verkaufen, um Schulden zurückzubezahlen. Stattdessen reise sie lieber mit geringen finanziellen Mitteln in Frankreich und Deutschland umher. Für die Unterstützung eines solchen Lebensstils sei der Staat offensichtlich nicht zuständig.

Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verfügung entspreche nicht ihrer sozialen und finanziellen Situation. Sie erhebt Vorwürfe gegen Vertreter der Gemeinde Dornach, die sie für die Falschangaben in der angefochtenen Verfügung verantwortlich macht. Den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu ihrem Lebensstil und ihren Fähigkeiten stellt sie jedoch bloss ihre eigene Sicht auf den Sachverhalt gegenüber, ohne eine genügende Willkürrüge zu erheben ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). So genügt es den Rügeanforderungen nicht zu behaupten, sie sei traumatisiert, sie sei keine reiche Frau, die durch die Welt reise, und das Haus besitze sie im Rahmen eines Vereins mit öffentlichem, sozialem Ziel und es sei im Zusammenhang mit einem mörderischen Angriff auf ihren Ruf und ihre Unversehrtheit durch einen anthroposophischen Arzt, bei dem sie gearbeitet habe, in Brand gesteckt worden. Aus ihrer Beschwerde geht im Übrigen hervor, dass sie selber in der Lage ist, sich Hilfe zu organisieren, wie das Verwaltungsgericht festgehalten hat. Sie bringt nämlich vor, sie werde in den nächsten Tagen einen Darlehensvertrag mit Herrn B.________ aus Karlsruhe unterschreiben, der bereit sei, ihre Schulden zurückzuzahlen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen möchte, würde ein entsprechendes Gesuch damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg