Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_55/2019 KI-generiert

Father's Appeal Against Contact Modification and Guardianship Report Dismissed

Geschäftsnummer 5A_55/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal considered an appeal by a father against a decision by the Superior Court of the Canton of Bern, related to the personal contact arrangements with his 14-year-old daughter, who lives with her mother. The Child and Adult Protection Authority (KESB) initially set detailed visitation rules in January 2014, which were subsequently adjusted in 2016 and 2018. The father challenged the 2018 modifications, as well as a report by a court-appointed guardian who monitored the interaction between father and daughter. The father's appeal to the Superior Court was dismissed, prompting him to appeal to the Federal Supreme Court, also seeking legal aid. The father argued that previous rulings and conduct by KESB were flawed, aiming for greater contact with his daughter, and criticized alleged procedural delays and improper rulings by KESB.

Legislator-Regeste

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Art. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Against Contact Modification and Guardianship Report Dismissed: The Child and Adult Protection Authority (KESB) initially set detailed visitation rules in January 2014, which were subsequently adjusted in 2016 and 2018. The father challenged the 2018 modifications, as well as a report by a court-appointed guardian who monitored the interaction between father and daughter. The father's appeal to the Superior Court was dismissed, prompting him to appeal to the Federal Supreme Court, also seeking legal aid. The father argued that previous rulings and conduct by KESB were flawed, aiming for greater contact with his daughter, and criticized alleged procedural delays and improper rulings by KESB.

Schlagwörter

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Regelung bezüglich des persönlichen Verkehrs Abänderung des Besuchsrechts Vormundschaft Kindeswohlgefährdung Kündigungsschutz unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal is dismissed in the simplified procedure because it is apparently unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid is denied because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs are imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_55/2019

Urteil vom 28. Januar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd.

Gegenstand

Regelung bezüglich des persönlichen Verkehrs,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 29. November 2018 (KES 18 663, KES 18 664).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die Eltern der heute 14-jährigen C.________, welche unter der Obhut der Mutter steht.

Mit Entscheid vom 22. Januar 2014 regelte die KESB Mittelland-Süd äusserst detailliert den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter. Am 11. August 2015 errichtete sie überdies eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Begleitung und Überwachung des persönlichen Verkehrs. Mit Entscheid vom 20. Juli 2016 wurde die Regelung des persönlichen Verkehrs angepasst.

Mit weiterem Entscheid vom 26. Juli 2018 modifizierte die KESB die Regelung des persönlichen Verkehrs und genehmigte gleichzeitig den von der Beiständin eingereichten Bericht für die Zeit vom 11. August 2015 bis 31. Juli 2017, unter deren Entlastung, und lud sie zu weiterer Berichterstattung ein.

Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. November 2018 ab.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 17. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt kann einzig der obergerichtliche Entscheid sein (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer, was über weite Strecken der Fall ist, direkt den Entscheid der KESB kritisiert, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. Gleiches gilt für die allgemeine Kritik an der KESB und der Beiständin, welche beide angeblich bei der Umsetzung der getroffenen Regelung zu wenig handeln; der Vollzug der angefochtenen Regelung kann nicht im vorliegenden Verfahren beanstandet werden.

Im Zusammenhang mit den im angefochtenen KESB-Entscheid nunmehr geregelten Konzertbesuchen fehlt es an einem aktuellen und pratischen Interesse bezüglich der Kritik am früheren Zustand. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Weiter ist zu beachten, dass das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). In diesem Bereich kann nur eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 117 ; 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt, d.h. das Bundesgericht tritt nur auf detailliert erhobene Rügen, nicht aber auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt ein (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Diesen Vorgaben genügt die Beschwerde über weite Strecken nicht.

3. Die Beschwerde enthält keine hinreichenden Begehren in der Sache, sondern über die gesamte Beschwerdeschrift verstreute Anträge auf Feststellung der Unwahrheit und offensichtlichen Unrichtigkeit etc., auf Feststellung der unangemessenen Verschleppung, auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides wegen Gehörsverletzung und ungleicher Behandlung sowie auf Rückweisung zur Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs. Auch aus dem Kontext mit der Beschwerdebegründung wird nicht klar, was der Beschwerdeführer in der Sache selbst präzise beantragt; nur sinngemäss lässt sich erschliessen, dass es ihm um mehr Kontakt mit der Tochter geht.

4. Die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Offizialund Untersuchungsmaxime begründet der Beschwerdeführer letztlich damit, dass das Obergericht seinem Standpunkt bzw. "seinen Sachverhaltsfeststellungen" nicht gefolgt ist. Dass das Gericht nicht gleichzeitig die stark divergierenden Anträge beider Seiten gutheissen kann, liegt jedoch in der Natur der Sache; daraus ergibt sich noch keine Rechtsverletzung. Im Übrigen hat sich das Obergericht entgegen den sinngemässen Behauptungen des Beschwerdeführers in seinem 15-seitigen Entscheid ausführlich mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers beschäftigt.

5. Was die Sachverhaltskritik anbelangt, ergeben sich aus den etwas wirren Ausführungen - soweit darin überhaupt Willkürrügen zu sehen wären - keine willkürlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid. Das zentrale Anliegen des Beschwerdeführers, die Tochter dürfe wegen des Übernachtungsverbotes an 24 Wochenenden während 2,5 Monaten jährlich nicht bei ihm schlafen, betrifft ohnehin eher die Rechtsanwendung als die Tatsachenfeststellung. So oder anders ergibt sich aber aus dem praxisüblichen Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende zwangsläufig, dass die Tochter am jeweils anderen Wochenende nicht beim Beschwerdeführer übernachtet; gleiches gilt für die Zeiten, wo sie mit der Mutter Ferien verbringt. Darin ist mit bestem Willen weder eine willkürliche Tatsachenfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung zu erkennen.

6. Was die ebenfalls etwas wirren Ausführungen in Bezug auf die angebliche Verfahrensverzögerung durch die KESB anbelangt, erfolgt keine konkrete Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Erwägung im angefochtenen Entscheid.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.

8. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

9. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Mittelland Süd und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli