Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_549/2018 KI-generiert

Federal Court Upholds Denial of Legal Aid Due to Insufficient Substantiation of Current Indigence

Geschäftsnummer 5A_549/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce proceeding where one party sought free legal assistance during the appeal process after initially being granted such assistance in the first instance. The appellate court denied this request, insisting that the applicant did not adequately demonstrate their financial need or adequately provide updated information about their current financial situation, despite arguments about their ongoing inability to cover legal costs without compromising their basic living needs. The applicant subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, asking for free legal aid for both the appeal and the ongoing legal proceedings. The tribunal's deliberations focused on the sufficiency of the applicant's documentation and financial disclosure in relation to their need for legal support.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 119 Abs. 2 ZPO; Federal Court Upholds Denial of Legal Aid Due to Insufficient Substantiation of Current Indigence: The appellate court denied this request, insisting that the applicant did not adequately demonstrate their financial need or adequately provide updated information about their current financial situation, despite arguments about their ongoing inability to cover legal costs without compromising their basic living needs. The applicant subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, asking for free legal aid for both the appeal and the ongoing legal proceedings. The tribunal's deliberations focused on the sufficiency of the applicant's documentation and financial disclosure in relation to their need for legal support.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung) unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Verhältnisse Bedürftigkeit Scheidungsurteil missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 75 BGG
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 BGG ) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Berufungsverfahren, wogegen die Beschwerde offen steht (vgl.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Mentioned in the reasoning (E. 1.2) as the basis for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding free legal aid, although not explicitly cited in the final orders 1-4.
Art. 72 Abs. 1 BGG
Dort geht es um die Höhe der nachehelich geschuldeten Unterhaltsbeiträge, mithin um eine vermögensrechtliche Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ), die den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert ( Art.
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
1 BGG ), die den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) überschreitet ( Art.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) auf die Beschwerde einzutreten.
Art. 119 Abs. 2 ZPO
Es sei überspitzt formalistisch, wenn Art. 119 Abs. 2 ZPO dahingehend interpretiert würde, dass jeweils sämtliche Unterlagen neu eingereicht werden müssten, selbst wenn die Bedürftigkeit bereits anderweitig glaubhaft gemacht bzw.
Art. 117 ZPO
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit.
Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO
Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ( Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid for the federal proceedings was rejected because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG

Stated that no party compensation is owed.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Mentioned in the reasoning (E. 1.2) as the basis for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding free legal aid, although not explicitly cited in the final orders 1-4.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_549/2018

Urteil vom 3. September 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Mai 2018 (LC180014-O/Z01).

Sachverhalt:

A. A.________ (geb. 1961) und B.________ (geb. 1961) stehen sich seit dem 21. März 2016 in einem Scheidungsprozess gegenüber. Das Bezirksgericht U.________ hat dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren gewährt. Mit Urteil vom 12. März 2018 schied es die Ehe und regelte die Nebenfolgen.

B. Dagegen erhob der Ehemann rechtzeitig Berufung und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren. Mit Beschluss vom 25. Mai 2018 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch ab und setzte eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Juni 2018 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er beantragt, ihm sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren; eventualiter sei ihm im vorinstanzlichen Verfahren eine Frist zur Nachreichung eines vollständig ausgefüllten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege anzusetzen. Sodann ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 BGG ) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Berufungsverfahren, wogegen die Beschwerde offen steht (vgl. zur Ausnahme vom Erfordernis der

double instance BGE 138 III 41 E. 1.1; 137 III 424 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.2. Der selbständig eröffnete Entscheid, der die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren verweigert, ist ein Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , der nur angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Praxisgemäss droht mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, so dass sich die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt als zulässig erweist ( BGE 133 IV 335 E. 4 ; 129 I 129 E. 1.1; s.a. Urteil 5A_734/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 III 36 ; je mit Hinweisen).

1.3. Zwischenentscheide sind mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten ( BGE 138 III 555 E. 1; 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2). Dort geht es um die Höhe der nachehelich geschuldeten Unterhaltsbeiträge, mithin um eine vermögensrechtliche Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ), die den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) überschreitet ( Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG ).

1.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) auf die Beschwerde einzutreten.

2. Zunächst gibt das Obergericht die Begründung des Gesuchs des Beschwerdeführers wieder: Bereits im erstinstanzlichen Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden, denn er könne für die Gerichts- und Parteikosten nicht aufkommen, ohne dass er Mittel heranziehe, die er für seinen Grundbedarf brauche. Seine finanziellen Verhältnisse seien "aufgrund des Eheschutzentscheides und der Schuldneranweisung unzureichend und die Voraussetzungen für die Gewährung der UP unseres Erachtens klar gegeben". Ein familienrechtliches Verfahren sei im Übrigen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nie aussichtslos.

Gestützt darauf erwog das Obergericht, damit genüge der Beschwerdeführer seiner Begründungs- und Mitwirkungspflicht nicht. Es sei nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in den umfangreichen erstinstanzlichen Akten nach Belegen zu forschen, welche die Thesen des Beschwerdeführers stützen könnten. Ferner ergebe sich die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers entgegen seiner Annahme nicht einfach daraus, dass ein Eheschutzentscheid und eine Schuldneranweisung ergangen seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Entscheid betreffend das Armenrecht vor beinahe zwei Jahren ergangen sei und der Beschwerdeführer daher gehalten gewesen wäre, der Berufungsinstanz von sich aus über seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bericht zu erstatten. Das habe er aber in Verkennung seiner Mitwirkungspflicht unterlassen, was ohne Weiteres zur Abweisung seines Armenrechtsgesuchs führe (E. 2.2 des angefochtenen Urteils).

Ausserdem machte sich das Obergericht Gedanken darüber, ob der Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren aussichtslos sein könnte, liess diese Frage indes letztlich offen (E. 2.3 des angefochtenen Urteils).

3. Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seit dem letzten Armenrechtsentscheid nicht verbessert. Sein Lohn werde auf das Existenzminimum gepfändet. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz auf diese Vorbringen nicht eingehe, sondern lediglich ein neu eingereichtes Formulargesuch voraussetze (Ziff. 5 der Beschwerde). Sodann verweist der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Bezirksgerichts U.________ vom 12. März 2018. In diesem werde festgehalten: "Nach Abzug des Existenzminimums des Klägers in der Höhe von CHF 3'285.00 von seinem Einkommen verbleibt dem Kläger ein Betrag von CHF 2'148.00 welchen er als Unterhaltsbeitrag an die Beklagte zu bezahlen hat." Damit seien sein Grundbedarf und sein Einkommen belegt, und die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen zu sein (Ziff. 6 der Beschwerde).

Im Übrigen habe ihn das Bezirksgericht V.________ im Eheschutzverfahren zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 2'350.-- verpflichtet (Ziff. 7 der Beschwerde). Damit sei offensichtlich erstellt, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht einmal über sein Existenzminimum verfügen könne; sämtliches Einkommen, das über dem Existenzminimum liege, werde gepfändet. Damit sei er offensichtlich bedürftig. Das willkürliche Verhalten (gemeint wohl der Vorinstanz) verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör (Ziff. 8 der Beschwerde). Im Übrigen sei das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, eingeschränkt durch eine umfassende Mitwirkungspflicht.

Die Anspruchsgrundlagen seien glaubhaft zu machen. Das Bezirksgericht U.________ habe den Bedarf des Beschwerdeführers festgestellt. Diese Bedarfsrechnung sei in der Berufung nicht angefochten worden und die Vorinstanz sei an diese Feststellungen gebunden. In Verbindung mit dem Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts V.________ sei bewiesen und nicht etwa nur glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel zur Prozessführung verfüge (Ziff. 10 der Beschwerde). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel verfüge, ergebe sich auch aus der Berufungsbegründung (Ziff. 11 der Beschwerde).

Im Berufungsverfahren habe er beantragt, sämtliche Akten des Scheidungsverfahrens beizuziehen, und eindeutig festgehalten, woraus sich seine Bedürftigkeit ergebe bzw. auf welche Beweismittel er sich berufe. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen (Ziff. 12 der Beschwerde). Es sei überspitzt formalistisch, wenn Art. 119 Abs. 2 ZPO dahingehend interpretiert würde, dass jeweils sämtliche Unterlagen neu eingereicht werden müssten, selbst wenn die Bedürftigkeit bereits anderweitig glaubhaft gemacht bzw. bewiesen wurde, resp. mit den eingereichten Unterlagen die Bedürftigkeit des Gesuchstellers hinreichend geprüft werden könne (Ziff. 13 der Beschwerde mit Hinweis auf das Urteil 5A_761/2014 vom 26.

Februar 2015 E. 3.4.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne jedenfalls nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass nicht das Gerichtsformular verwendet worden sei. Dies würde einen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall und die Ansetzung einer Nachfrist voraussetzen, was unterblieben sei (Ziff. 14 der Beschwerde).

4.

4.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ( Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ( BGE 141 III 369 E. 4.1 ; 135 I 221 E. 5.1 ; 128 I 225 E. 2.5.1; je mit Hinweisen).

4.2. Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4 mit Hinweis). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3 mit Hinweis). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind ( BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteil 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen).

4.3. Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Bedürftigkeit ausschliesslich aus dem Eheschutzentscheid und der Schuldneranweisung ableitete, müsste er vor Bundesgericht dartun, inwiefern die Vorinstanz das Gesuch zu Unrecht als unzureichend substanziiert beurteilt und dadurch Bundesrecht verletzt hat. Diesem Erfordernis kommt er nicht nach. Er trägt vielmehr Tatsachen vor, die er vor Vorinstanz nicht behauptet hat, so dass sie neu und folglich unbeachtlich sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Im Übrigen zielen seine Argumente an der Sache vorbei. In erster Linie massgeblich für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch am 4. Mai 2018 gestellt. Mithin konnte er seine Bedürftigkeit von vornherein nicht mit Hinweis auf die im erstinstanzlichen Verfahren am 12. Juli 2016, also knapp zwei Jahre zuvor gewährte unentgeltliche Rechtspflege dartun. Hier hilft ihm auch die Behauptung nicht weiter, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seit dem letzten Armenrechtsentscheid nicht geändert. Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus dem Umstand, dass er gemäss dem erstinstanzlichen Urteil die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Bedarf als nachehelichen Unterhalt zu bezahlen hat, denn der familienrechtliche Beda rf ist nicht zwingend identisch mit dem armenrechtlichen Konzept der Bedürftigkeit (von Werdt/Kocher, Steuern und familienrechtlicher Grundbedarf, ZBJV 150/2014 S. 877 f.); hiezu hätte es weiterer Ausführungen bedurft. Dasselbe gilt für den Hinweis auf die Schuldneranweisung, weil eine solche nicht mit einer Herabsetzung auf das (betreibungsrechtliche) Existenzmimimum gleichzusetzen ist. Unbehelflich ist schliesslich die Behauptung, die Vorinstanz setze in überspitzt formalistischer Weise ein neu einzureichendes Formulargesuch voraus, denn dem angefochtenen Entscheid lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass sie Derartiges von ihm verlangt hätte.

5. Aus den dargelegten Gründen hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, indem es das Gesuch des Beschwerdeführers als unzureichend substanziiert beurteilte. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller