Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Mandatory Conciliation Proof
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the plaintiff initiated a lawsuit concerning personality rights and data protection, which was subsequently dismissed by a lower court due to the lack of a required reconciliation attempt and failure to provide necessary documentation. The plaintiff appealed this decision to a higher court, which upheld the dismissal and did not allow the appeal, stating that the prerequisite of a prior reconciliation process had not been satisfied and that claims involving parties without foreign domicile were not exempt from this requirement. The higher court also indicated that the appellants did not sufficiently address the legal reasoning of the lower court in their submissions. Ultimately, the appeal was deemed inadmissible, and the plaintiff was ordered to bear the costs associated with the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 197 ZPO, Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 199 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Mandatory Conciliation Proof: The plaintiff appealed this decision to a higher court, which upheld the dismissal and did not allow the appeal, stating that the prerequisite of a prior reconciliation process had not been satisfied and that claims involving parties without foreign domicile were not exempt from this requirement. The higher court also indicated that the appellants did not sufficiently address the legal reasoning of the lower court in their submissions. Ultimately, the appeal was deemed inadmissible, and the plaintiff was ordered to bear the costs associated with the proceedings.
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KI-generiertThe appeal was dismissed (non-entrée en matière) because it was inadmissible and insufficiently reasoned.
The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_549/2012
Urteil vom 27. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GMBH,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________ AG,
2. C.________ AG,
3. D.________ AG,
4. E.________ AG,
5. F.________,
6. G.________ SA,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Persönlichkeits- und Datenschutz,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das (in Abweisung einer Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen auf ihre Klage u.a. auf Datenherausgabe - mangels Nachreichung einer Klagebewilligung bzw. Nachweises eines Grundes für die Nichtdurchführung eines Schlichtungsversuchs - nicht eintretenden erstinstanzlichen Entscheid) auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf die Einholung von Berufungsantworten werde zufolge offensichtlicher Unbegründetheit der Berufung verzichtet ( Art. 312 Abs. 1 ZPO ), die Vorinstanz habe zu Recht die Notwendigkeit eines vorgängigen Schlichtungsverfahrens bejaht ( Art. 197 ZPO ), bereits vor der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin keinen Ausnahmefall im Sinne der Art. 198 f. ZPO dargetan, ein solcher liege auch nicht vor, insbesondere handle es sich bei den (von der Beschwerdeführerin ursprünglich beklagten) Parteien nicht um Parteien mit ausländischem Sitz bzw. Wohnsitz ( Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO ), die von ihr mit der Berufung angestrebte Verfahrensausdehnung auf ausländische Beklagte sei im Rechtsmittelverfahren unzulässig, im Übrigen wäre mit Bezug auf die inländischen Parteien auf jeden Fall ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, das Vorliegen eines internationalen Sachverhalts lasse die Pflicht zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ebenso wenig entfallen, schliesslich würde der Ausnahmefall von Art. 199 Abs. 1 ZPO einen gemeinsamen Verzicht der Parteien voraussetzen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Rügen erhebt, die nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bilden konnten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, pauschal die obergerichtlichen Erwägungen zu bestreiten und vor Bundesgericht die vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann