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5A_549/2010 KI-generiert

Appeal Against Debt Enforcement Supervisory Decision Regarding Non-Existent Summons

Geschäftsnummer 5A_549/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose involving a summons for a debt enforcement action, where the complainant challenged a decision from a higher cantonal court that upheld a rejection from a lower supervisory authority regarding the validity of the summons. The higher court concluded that the contested summons was non-existent and that the complainant failed to address prior notices. Furthermore, the court noted that the complainant did not provide sufficient justification for their claims or adequately demonstrate legal or constitutional violations, resulting in the dismissal of the complaint due to lack of merit and deemed abusive litigation. As a result, costs were imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Debt Enforcement Supervisory Decision Regarding Non-Existent Summons: The higher court concluded that the contested summons was non-existent and that the complainant failed to address prior notices. Furthermore, the court noted that the complainant did not provide sufficient justification for their claims or adequately demonstrate legal or constitutional violations, resulting in the dismissal of the complaint due to lack of merit and deemed abusive litigation. As a result, costs were imposed on the complainant.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Vorladung Arrestverfahren Urteilsvollstreckung Konkursandrohung Feststellungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning and constituted abusive litigation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_549/2010

Urteil vom 12. August 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Vorladung zum Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend eine Vorladung zum Pfändungsvollzug) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2. März 2010 bei der unteren Aufsichtsbehörde angefochtene, jedoch nicht beigelegte angebliche Vorladung des Betreibungsamtes zum Pfändungsvollzug auf den 3. März 2010 (16.00 Uhr) sei (gemäss Akten und Auskunft des Betreibungsamtes) inexistent, den beigezogenen Akten lasse sich einzig eine Pfändungsankündigung auf den 25. Januar 2010 entnehmen, für welche das Betreibungsamt der Polizei zu Recht am 25. Februar 2010 einen Vorführungsauftrag erteilt habe, nachdem der Beschwerdeführer weder der Pfändungsankündigung noch den beiden Vorladungen auf den 8. und 17. Februar 2010 nachgekommen sei, sodann könne im Beschwerdeverfahren nach Art. 17ff. SchKG der vom Beschwerdeführer bestrittene Bestand und Umfang der (auf einem rechtskräftigen Titel beruhenden) Betreibungsforderung nicht überprüft werden, Anlass für ein Disziplinarverfahren gegen die Betreibungsbeamtin bestehe mangels konkretisierter Beanstandungen nicht, schliesslich sei die erstinstanzliche Auflage von 500 Franken Gerichtskosten wegen Mutwilligkeit zu Recht erfolgt ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ), nachdem sich der Beschwerdeführer auch durch einen vorausgegangenen Entscheid nicht habe davon abhalten lassen, mit seiner Beschwerde erneut die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung zu bestreiten,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist ( Art. 99 BGG ), soweit der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht (anstelle der im kantonalen Verfahren angefochtenen angeblichen Vorladung des Betreibungsamtes auf den 3. März 2010, 16.00 Uhr) eine polizeiliche Vorladung auf den 5. März 2010 (15.00 Uhr) anficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 22. Juli 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentliche missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann