Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_549/2009 KI-generiert

Parents' Appeal Against Custody Withdrawal and Contact Prohibition Moot Due to Child Reaching Majority

Geschäftsnummer 5A_549/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the parents of a minor daughter faced serious family issues, leading to the termination of their daughter's employment and an escalation of conflicts that prompted police involvement. Subsequently, a local council decided to withdraw the parental custody of the daughter, appoint a guardian, and impose a contact ban on the parents. The parents appealed this decision to higher authorities, including the cantonal government and administrative court, which upheld the original ruling. They then sought legal recourse at the federal level, requesting the annulment of the earlier decisions and the immediate removal of the contact ban. However, the daughter reached the age of majority during the proceedings, rendering the appeal moot. The federal court determined that there was no longer a protected interest in reviewing the decisions, resulting in the dismissal of the appeal as irrelevant.

Legislator-Regeste

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Art. 310 ZGB, Art. 308 ZGB, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG; Parents' Appeal Against Custody Withdrawal and Contact Prohibition Moot Due to Child Reaching Majority: Subsequently, a local council decided to withdraw the parental custody of the daughter, appoint a guardian, and impose a contact ban on the parents. The parents appealed this decision to higher authorities, including the cantonal government and administrative court, which upheld the original ruling. They then sought legal recourse at the federal level, requesting the annulment of the earlier decisions and the immediate removal of the contact ban. However, the daughter reached the age of majority during the proceedings, rendering the appeal moot. The federal court determined that there was no longer a protected interest in reviewing the decisions, resulting in the dismissal of the appeal as irrelevant.

Schlagwörter

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Obhutsentzug, Kontaktverbot Kindesschutzverfahren Mündigkeit elterlicher Konflikt Familienvormundschaft Kindesalter elterliche Gewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive as the procedural basis for disposing of the appeal as moot.

Art. 66 Abs. 5 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs jointly and severally on the appellants.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP to decide on the costs following the mootness of the appeal.

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG to decide on the costs following the mootness of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_549/2009

Verfügung vom 26. Oktober 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

AX.________ und BX.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________,

handelnd durch Beiständin Verena Schmid,

Einwohnergemeinderat Giswil, 6074 Giswil,

Mitbeteiligte.

Gegenstand

Obhutsentzug, Kontaktverbot,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 2. Juli 2009.

Sachverhalt:

A. AX.________ und BX.________ sind die Eltern der im Jahre 1991 geborenen Tochter X.________. Nachdem es aufgrund verschiedener Probleme im Lehrbetrieb von X.________ Ende Oktober 2008 zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen war, eskalierte die Situation in der Familie am 2. Dezember 2008, weshalb die Eltern wie schon in einem früheren ähnlich gelagerten Fall die Polizei riefen. Mit Beschluss vom 19. Januar 2009 entzog der Gemeinderat Giswil den Eltern die elterliche Obhut ( Art. 310 ZGB ), errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 und 3 ZGB , ernannte X.________ eine Beiständin und untersagte den Eltern jeglichen Kontakt mit ihrer Tochter. Schliesslich entzog er einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

B. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der Eltern wies der Regierungsrat des Kantons Obwalden mit Beschluss vom 7. April 2009 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wies mit Entscheid vom 2. Juli 2009 die von den Eltern erhobene Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Beschluss ab.

C. Die Eltern gelangen mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. August 2009 an das Bundesgericht und beantragen im Wesentlichen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2009, den Beschluss des Regierungsrates vom 7. April 2009 sowie die Ziffern 1, 2, 3a, 3c und 7 des Entscheides der Einwohnergemeinde Giswil vom 19. Januar 2009 aufzuheben. Ferner verlangen sie, das Kontaktverbot sofort aufzuheben. Schliesslich ersuchen sie darum, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Es wurden lediglich zur Frage der aufschiebenden Wirkung bzw. zum Erlass vorsorglicher Massnahmen Vernehmlassungen eingeholt.

D. Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2009 wies die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.

E. Im Hinblick auf den bevorstehenden Eintritt der Volljährigkeit von X.________ wurden die Parteien zu einer Stellungnahme zur beabsichtigten Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit und zur Verteilung der Kosten innert einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung eingeladen. Der Einwohnergemeinderat Giswil erklärte sich mit der Abschreibung einverstanden und beantragte, der Gemeinde keine Kosten aufzuerlegen. Soweit sich die Beschwerdeführer zur Frage der Gegenstandslosigkeit äussern, erachten sie es als rechtsstaatlich fragwürdig, das Verfahren abzuschreiben.

Erwägungen:

1. Die Tochter der Beschwerdeführer ist im Oktober 2009 volljährig geworden. Die Mündigkeit stellt eine grundsätzliche Grenze für die Anwendung oder das Weiterdauern von Kindesschutzmassnahmen dar (YVO BIDERBOST, Die Erziehungsbeistandschaft [ Art. 308 ZGB ], Diss. Freiburg 1996, S. 15). Unter diesen Umständen verfügen die Beschwerdeführer über kein aktuelles geschütztes Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts bzw. der darin aufgeführten Rügen. Es liegt kein Grund vor, die Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses zu behandeln (vgl. BGE 128 II 34 E. Ib S. 36 mit Hinweisen). Sie ist daher als gegenstandslos abzuschreiben.

2.

2.1 Ist eine Beschwerde vor Bundesgericht gegenstandslos geworden, so ist nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dem Bundesgericht steht dabei ein weites Ermessen zu, und es kann nach ständiger Praxis nicht darum gehen, bei der Beurteilung des Kostenpunktes über die materielle Begründetheit der Beschwerde abschliessend zu befinden ( BGE 118 Ia 488 E. 4 S. 494, 111 Ib 182 E. 7 S. 191, mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführer haben sich in ihren Ausführungen über weite Strecken gegen den Beschluss des Gemeinderates Giswil vom 19. Januar 2009 und denjenigen des Regierungsrates des Kantons Obwalden vom 7. April 2009 gewandt, mithin gegen nicht letztinstanzliche Entscheide ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Insoweit erschien die Beschwerde von vornherein unzulässig. Insgesamt erscheinen die Vorbringen in der Sache bei summarischer Prüfung nicht geeignet, die Anordnung der Kindesschutzmassnahmen bzw. den Entzug der aufschiebenden Wirkung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Aufgrund dieser summarischen Prüfung ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen.

3. Die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG und in Anwendung von Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG als gegenstandslos abzuschreiben. Aufgrund des anhand summarischer Prüfung ermittelten mutmasslichen Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen, die dafür solidarisch haften ( Art. 66 Abs. 5 BGG ). Entschädigungen sind nicht geschuldet.

Demnach verfügt die Präsidentin:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, den Mitbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden