Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_549/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Welfare Confinement Because Procedural Requirements Were Not Met

Geschäftsnummer 5A_549/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint concerning the involuntary commitment of an individual to a psychiatric clinic. The individual, who had been admitted on the basis of a legal provision, sought release from the facility. However, a request for release submitted after the statutory deadline was deemed improperly filed, as it did not reach the appropriate authority—the clinic administration—who should have made a decision on the matter. The individual's appeal against the rejection of his release request was upheld by the higher court, affirming that the initial court lacked jurisdiction. The petitioner failed to adequately justify the appeal's legal basis before the Federal Tribunal, resulting in the court deciding not to consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 397a ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Welfare Confinement Because Procedural Requirements Were Not Met: The individual, who had been admitted on the basis of a legal provision, sought release from the facility. However, a request for release submitted after the statutory deadline was deemed improperly filed, as it did not reach the appropriate authority—the clinic administration—who should have made a decision on the matter. The individual's appeal against the rejection of his release request was upheld by the higher court, affirming that the initial court lacked jurisdiction. The petitioner failed to adequately justify the appeal's legal basis before the Federal Tribunal, resulting in the court deciding not to consider the appeal further.

Schlagwörter

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Normenkontrolle verfassungsmässige Anforderung Verfahrensrechte Einstellung der Sozialhilfe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Hafterstehungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required substantiation, as per this procedural rule governing inadmissibility.

Art. 108 Abs. 1 BGG

This article was cited to establish that the simplified procedure applies when the appeal is not accepted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_549/2008/don

Urteil vom 20. August 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

,

X.________

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik Y.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Juli 2008 des Zürcher Obergerichts, das einen Rekurs des (am 3. Juni 2008 gestützt auf Art. 397a ZGB in die Psychiatrische Universitätsklinik Y.________ eingewiesenen) Beschwerdeführers gegen eine - auf sein Entlassungsgesuch vom 26. Juni 2008 nicht eintretende - Verfügung der Einzelrichterin für Zivil-und Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 30. Juni 2008 abgewiesen und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, das nach Ablauf der 10-tägigen Frist für die gerichtliche Beurteilung an die Vorinstanz gerichtete Entlassungsgesuch hätte bei der Klinikleitung eingereicht werden müssen, mangels eines Entscheids der Klinikleitung sei die Vorinstanz zu Recht mangels Zuständigkeit auf das Entlassungsgesuch nicht eingetreten und habe dieses - ebenfalls zu Recht - an die zuständige Klinikleitung zur Behandlung überwiesen, gegen deren abweisenden Entscheid der Beschwerdeführer dann an die Vorinstanz gelangen könne,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 7. Juli 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, das Bundesgericht erneut anzurufen, sollte das Obergericht im Anschluss an den bevorstehenden Entscheid der Klinikleitung und denjenigen des Bezirksgerichts einen (abweisenden) Rekursentscheid fällen,

dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann