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5A_548/2023 KI-generiert

Liquidation Company's Appeal Deemed Inadmissible Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_548/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company in liquidation contested a bankruptcy declaration made by the Civil Court of Basel-Stadt on May 30, 2023, concerning various claims by another party. The company filed an appeal with the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt but was unsuccessful, as the appeal was dismissed on June 15, 2023, and the bankruptcy was confirmed to commence from 8:00 a.m. on that day. Subsequent to this, the company sought a suspension of enforcement from the Swiss Federal Tribunal, requested a reduction of the required court fee deposit, and filed a formal appeal. The Federal Tribunal required a deposit of CHF 5,000 by a specific deadline, which the company failed to pay, resulting in the Tribunal refusing to enter into the appeal. The attempts to have the fee reduced were also denied, and as a result, the enforcement suspension request became moot.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 3 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Liquidation Company's Appeal Deemed Inadmissible Due to Unpaid Cost Advance: The company filed an appeal with the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt but was unsuccessful, as the appeal was dismissed on June 15, 2023, and the bankruptcy was confirmed to commence from 8:00 a.m. on that day. Subsequent to this, the company sought a suspension of enforcement from the Swiss Federal Tribunal, requested a reduction of the required court fee deposit, and filed a formal appeal. The Federal Tribunal required a deposit of CHF 5,000 by a specific deadline, which the company failed to pay, resulting in the Tribunal refusing to enter into the appeal. The attempts to have the fee reduced were also denied, and as a result, the enforcement suspension request became moot.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Konkursliquidation nicht geleisteter Kostenvorschuss Tochtergesellschaft Sistierung des Verfahrens Insolvenz des Versicherers Unternehmen in Schwierigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The Tribunal decided not to enter upon the appeal (Nichteintreten) in the simplified procedure due to non-payment of procedural costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not entertained.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The respondent was not awarded compensation as established by this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_548/2023

Urteil vom 28. August 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 15. Juni 2023 (BEZ.2023.40).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Beschwerdeführerin im Betreibungsverfahren Nr. xxx betreffend verschiedene Forderungen der Beschwerdegegnerin.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Am 5. Juni 2023 beantragte sie die aufschiebende Wirkung, die das Appellationsgericht mit Verfügung vom 6. Juni 2023 gewährte. Es ordnete dabei die Aufnahme eines Güterverzeichnisses an. Mit Entscheid vom 15. Juni 2023 wies es die Beschwerde ab und eröffnete den Konkurs mit Wirkung ab diesem Datum, 8.00 Uhr.

Am 26. Juni 2023 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht um aufschiebende Wirkung ersucht. Das Bundesgericht hat der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2023 mitgeteilt, dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ohne Erhebung einer Beschwerde nicht möglich ist. Am 15. Juli 2023 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts erhoben, wobei sie um aufschiebende Wirkung ersucht hat. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis am 3. August 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat das Bundesgericht der Beschwerde superprovisorisch in dem Sinne die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch einstweilen Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben. Zugleich hat es Frist angesetzt zur Beantwortung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Am 31. Juli 2023 hat die Beschwerdeführerin um Senkung des Kostenvorschusses ersucht. Mit Verfügung vom 4. August 2023 hat das Bundesgericht das Gesuch abgewiesen. Am gleichen Tag hat es der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 17. August 2023 zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ). Am 17. August 2023 hat die Beschwerdeführerin erneut um Senkung des Kostenvorschusses ersucht. Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

2. Die Beschwerdeführerin hat bereits ein Gesuch um Senkung des Kostenvorschusses eingereicht, das abgewiesen worden ist. Es besteht kein Anspruch darauf, voraussetzungslos weitere solche Gesuche stellen zu können. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem zweiten Gesuch denn auch nichts grundsätzlich Neues vor. Das Gesuch scheint in erster Linie der Verfahrensverschleppung zu dienen und ist abzuweisen.

Aufgrund ihres Gesuchs hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Nachfrist zur Kostenvorschusszahlung im Sinne einer Notfrist neu angesetzt wird. Die Nachfrist war ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnet, so dass die Beschwerdeführerin mit keiner weiteren Verlängerung mehr rechnen durfte.

Mangels Leistung des Kostenvorschusses ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das präsidierende Mitglied der Abteilung entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und die superprovisorische Anordnung vom 20. Juli 2023 verliert ihre Wirkung.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht vernehmen lassen, so dass ihr keine Parteientschädigung geschuldet ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um Senkung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Basel-Stadt, dem Betreibungsamt Basel-Stadt, dem Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt, dem Handelsregisteramt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg