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5A_548/2019 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Inclusion of CHF 30,000 in Bankruptcy Estate Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5A_548/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed to the Swiss Federal Tribunal following a dispute with the bankruptcy office of the Canton of Solothurn. The individual contested a decision by the bankruptcy supervisory authority, which had refused to recognize a sum of CHF 30,000 as exempt from the bankruptcy estate. Initially, the bankruptcy office had prepared an inventory on May 7, 2018, listing total assets of CHF 235,571.92, from which CHF 205,571.92 were released as unseizable assets, including compensation for non-pecuniary damage and future household damages. The individual challenged the retention of the CHF 30,000 as part of the estate, claiming it was needed to support his mother. The supervisory authority upheld the office's decision, and the individual subsequently appealed to the Federal Tribunal on July 5, 2019.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG, Art. 230 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Regarding Inclusion of CHF 30,000 in Bankruptcy Estate Dismissed for Insufficient Reasoning: The individual contested a decision by the bankruptcy supervisory authority, which had refused to recognize a sum of CHF 30,000 as exempt from the bankruptcy estate. Initially, the bankruptcy office had prepared an inventory on May 7, 2018, listing total assets of CHF 235,571.92, from which CHF 205,571.92 were released as unseizable assets, including compensation for non-pecuniary damage and future household damages. The individual challenged the retention of the CHF 30,000 as part of the estate, claiming it was needed to support his mother. The supervisory authority upheld the office's decision, and the individual subsequently appealed to the Federal Tribunal on July 5, 2019.

Schlagwörter

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Konkursinventar (Kompetenzgut) Konkursmasse Entschädigung für Invalidität Nichtigkeitsverfahren nachträglicher Rechtsvorschlag Restschuldbefreiung Versicherungsleistungsanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be heard in the simplified procedure due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court fees exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_548/2019

Urteil vom 17. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Konkursinventar (Kompetenzgut),

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 25. Juni 2019 (SCBES.2019.51).

Erwägungen:

1. Am 7. Mai 2018 hat das Konkursamt im Konkurs des Beschwerdeführers ein Konkursinventar erstellt. Unter der Rubrik Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche wurde ein Betrag von Fr. 235'571.92 erfasst. Davon wurden Fr. 205'571.92 aus der Konkursmasse entlassen, da darin eine unpfändbare Genugtuung von Fr. 40'000.-- sowie eine unpfändbare Summe von Fr. 160'000.-- für aufgelaufenen und künftigen Haushaltschaden enthalten waren. Fr. 30'000.-- wurden als verwert- bzw. pfändbar aufgenommen. Am 10. Mai 2019 erliess das Konkursamt diesbezüglich eine Verfügung.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2019 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 25. Juni 2019 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Am 5. Juli 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Aufsichtsbehörde bestätigte die Entlassung von Fr. 205'571.92 aus der Konkursmasse ( Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG ). Dies sei sogar sehr grosszügig, denn dem Beschwerdeführer seien Fr. 5'571.92 über dem unpfändbaren Betrag belassen worden und es sei anzunehmen, dass der 2011 unter dem Titel des künftigen Schadens ausbezahlte Teilbetrag (Fr. 70'000.--) zum Zeitpunkt des Konkurses (2018) nicht mehr in voller Höhe vorhanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer behaupte, die verbleibenden Fr. 30'000.-- gehörten ebenfalls zum "Kompensationsgut" und er benötige das Geld für die Unterstützung seiner Mutter. Gemäss der Aufsichtsbehörde sei die Unpfändbarkeit damit nicht dargetan und auch nicht nachvollziehbar. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei seine IV-Rente bzw. sein Begehren, die IV-Stelle müsse seine Krankenkassenprämie zahlen. Für die beantragte Aufhebung des Konkurses sei die Aufsichtsbehörde nicht zuständig.

Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zur Kürzung seiner IV und EL, geht aber nicht darauf ein, dass dies nicht Verfahrensgegenstand ist. Entsprechendes gilt für die Frage, wer seine Krankenkassenprämien zahlen muss. Auch die Einstellung des Konkursverfahrens nach Art. 230 SchKG ist nicht Verfahrensthema. Es kann auch nicht auf die Gründe eingegangen werden, weshalb es zur Konkurseröffnung gekommen ist. Nicht nachvollziehbar sind seine Ausführungen zu einer Schenkung seiner Mutter und zur Auszahlung des künftigen Schadens.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg