Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance in Debt Collection Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a negative declaratory action against a bank concerning an enforcement proceeding initiated by the bank for an amount of 400,000. The district court did not accept the action due to the absence of a cost advance from the individual. The individual then appealed this decision, but the appellate court dismissed the appeal on the grounds of insufficient justification. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking both to contest the appellate court's decision and request legal aid, asserting their financial difficulties. However, the tribunal found the complaint lacked adequate justification and ruled against the request for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance in Debt Collection Dispute: The district court did not accept the action due to the absence of a cost advance from the individual. The individual then appealed this decision, but the appellate court dismissed the appeal on the grounds of insufficient justification. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking both to contest the appellate court's decision and request legal aid, asserting their financial difficulties. However, the tribunal found the complaint lacked adequate justification and ruled against the request for legal aid.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to a decision because it was obviously insufficiently reasoned and inadmissible regarding the criminal investigation claims, leading to a decision by the President in simplified procedure.
The request for free legal aid was denied because the appeal could not succeed from the outset.
The court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_548/2018
Urteil vom 2. Juli 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bank B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
negative Feststellungsklage,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Mai 2018 (NE180003-O/U).
Sachverhalt:
Mangels Leistung des Kostenvorschusses trat das Bezirksgericht Uster auf die negative Feststellungsklage von A.________ im Zusammenhang mit einer von der Bank B.________ über Fr. 400'000.-- eingeleiteten Betreibung nicht ein.
Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Mai 2018 mangels genügender Begründung nicht ein.
Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 25. Juni 2018 bei der schweizerischen Botschaft in Stockholm zuhanden des Bundesgerichtseine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht: Das Obergericht ist auf die Berufung nicht eingetreten, weil sich die Beschwerdeführerin mit den erstinstanzlich aufgeführten Nichteintretensgründen (fehlende Bezahlung des Kostenvorschusses) nicht auseinandergesetzt, sondern sich einzig zu angeblich strafbaren Handlungen der Bank B.________ und dem diesbezüglichen angeblichen Einfluss auf den Forderungsbestand geäussert hatte. Im bundesgerichtlichen Verfahren müsste die Beschwerdeführerin deshalb aufzeigen, inwiefern sie sich entgegen der Ansicht des Obergerichts sehr wohl zu den Nichteintretensgründen der ersten Instanz geäussert und deshalb ihre Berufung nicht als unbegründet hätte erachtet werden dürfen. Hierzu genügt der blosse Verweis auf die angeblich dem Obergericht bekannte Prozessarmut nicht. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin auch im bundesgerichtlichen Verfahren - soweit ihre Ausführungen inhaltlich nachvollziehbar sind, was nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid schon im obergerichtlichen Verfahren nur beschränkt der Fall war - darauf, der Bank B.________ strafbare Handlungen vorzuwerfen und sinngemäss zu behaupten, dass nie ein Darlehensvertrag geschlossen bzw. das Darlehen nie überwiesen worden sei bzw. mit dem Schuldbrief einzig der C.________ AG ein Darlehen habe gewährt werden können.
3. Ferner konnte das Obergericht nach seinen zutreffenden Ausführungen im zivilprozessualen Berufungsverfahren keine angeblich strafbaren Handlungen der Bank B.________ bzw. angeblichen Straftatbestände untersuchen, weshalb es der diesbezüglichen Gehörsrüge an jeglicher Grundlage fehlt.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und im Zusammenhang mit der angeblichen strafrechtlichen Untersuchungspflicht überdies als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, zumal auch die behauptete Prozessarmut nicht ansatzweise ausgeführt, geschweige denn belegt wird.
6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli