Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_548/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Seizable Amount Calculation

Geschäftsnummer 5A_548/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant challenged a decision made by a cantonal court regarding the determination of a garnishable income amounting to a specific monthly figure, following an earlier ruling from a lower supervisory authority. The cantonal court had denied the complainant's appeal, upholding the initial decision based on evidence of the complainant's undisputed income and claimed living expenses. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, but their submission was found to lack sufficient reasoning to demonstrate any legal or constitutional violations in the lower court's ruling. Consequently, the Federal Tribunal decided not to admit the appeal and did not grant the requested legal aid, imposing court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Seizable Amount Calculation: The cantonal court had denied the complainant's appeal, upholding the initial decision based on evidence of the complainant's undisputed income and claimed living expenses. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, but their submission was found to lack sufficient reasoning to demonstrate any legal or constitutional violations in the lower court's ruling. Consequently, the Federal Tribunal decided not to admit the appeal and did not grant the requested legal aid, imposing court costs on the complainant.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Schranken Einkommensermittlung Kostenberechnung Rechtsschutzversicherung Krankenversicherungsprämien begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the necessary substantiation as required by the Federal Supreme Court.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_548/2010

Urteil vom 10. August 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Maur.

Gegenstand

Pfändung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Ermittlung einer pfändbaren Quote von monatlich Fr. 493.--) abgewiesen und diesen Entscheid bestätigt hat,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, zu Recht sei die Vorinstanz von unbestrittenen Einnahmen des Beschwerdeführers von Fr. 3'668.-- sowie von einem Existenzminimum von Fr. 3'175.-- ausgegangen, einen Zuschlag für Berufsauslagen ( Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ) könne der Beschwerdeführer nicht beanspruchen, weil er ohne Arbeit sei und die unter diesem Titel geltend gemachten Beträge denn auch nicht beziffere, sodann seien die Gesundheitskosten grundsätzlich im monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.-- enthalten, belegte Zuschläge von Fr. 175.-- für Krankenversicherungsprämien sowie von Fr. 350.-- für krankheitsbedingte Mehrkosten (selbst bezahlte Medikamente) seien dem Beschwerdeführer bereits zugebilligt worden, höhere von der Krankenkasse nicht übernommene Gesundheitskosten könnten hingegen nicht berücksichtigt werden, weil die konkreten Beträge weder aus dem Rekurs noch aus den bis dahin eingereichten Unterlagen hervorgingen,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 15. Juli 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Maur und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann