Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_546/2022 KI-generiert

Debtor's Appeal of Interim Cost Allocation in Debt Enforcement Stay Dismissed

Geschäftsnummer 5A_546/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant sought to suspend legal proceedings initiated by the Swiss federal financial administration to enforce a debt collection of 34,838.60 CHF plus interest and costs. The request to suspend was made pending the outcome of another related lawsuit the complainant had filed. Initially, the district court agreed to suspend the proceedings. However, this decision was partially overturned by the Zurich Higher Court, which revoked the suspension and ruled on the costs of the proceedings, assigning them to the complainant. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal regarding the cost decision, but without contesting the interim decision under the stringent conditions required, resulting in the tribunal's dismissal of the appeal and denial of legal aid due to the complaint's lack of prospect of success.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal of Interim Cost Allocation in Debt Enforcement Stay Dismissed: The request to suspend was made pending the outcome of another related lawsuit the complainant had filed. Initially, the district court agreed to suspend the proceedings. However, this decision was partially overturned by the Zurich Higher Court, which revoked the suspension and ruled on the costs of the proceedings, assigning them to the complainant. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal regarding the cost decision, but without contesting the interim decision under the stringent conditions required, resulting in the tribunal's dismissal of the appeal and denial of legal aid due to the complaint's lack of prospect of success.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten (Sistierung eines Rechtsöffnungsverfahrens) Betreibungskosten Kostenverlegung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vereinfachtes Verfahren Vollstreckungsaufschub Feststellungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible and the case was not entered upon using this procedural rule.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was dismissed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_546/2022

Urteil vom 26. Juli 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

handelnd durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Zentrale Inkassostelle, Monbijoustrasse 118, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verfahrenskosten (Sistierung eines Rechtsöffnungsverfahrens),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Juli 2022 (RT220102-O/U).

Erwägungen:

1. Am 5. Mai 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Meilen gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon um Rechtsöffnung für Fr. 34'838.60 nebst Zins und Kosten. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Mai 2022 um Sistierung des Verfahrens, bis über seine am gleichen Gericht hängige negative Feststellungsklage über dieselbe Forderung rechtskräftig entschieden sei. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 sistierte das Bezirksgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens FO220001.

Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 setzte das Obergericht des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeantwort an. Der Beschwerdeführer holte die zur Abholung gemeldete Verfügung nicht ab und reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Beschluss vom 1. Juli 2022 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und wies den Sistierungsantrag ab. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein. Die Kosten für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 250.-- auferlegte das Obergericht dem Beschwerdeführer. Für das Beschwerdeverfahren sprach es keine Parteientschädigungen zu.

Am 15. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kostenauflage durch das Obergericht Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Der angefochtene Beschluss ist ein Zwischenentscheid. Dies gilt auch für die darin enthaltene Kostenregelung für das obergerichtliche Verfahren ( BGE 135 III 329 E. 1.2). Da kein Anwendungsfall von Art. 92 BGG vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig. Vorliegend fällt einzig die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht, d.h. die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht und ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung bewirkt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Zwischenentscheid für sich allein nämlich keinen entsprechenden Nachteil ( BGE 135 III 329 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.3; 143 III 416 E. 1.3). Die Partei, die sich durch die Kosten- und Entschädigungsregelung im Zwischenentscheid verletzt fühlt, kann diesen Punkt zusammen mit dem Endentscheid gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG anfechten oder, wenn der Endentscheid in der Sache nicht in Frage gestellt wird, sobald dieser ergangen ist ( BGE 143 III 290 E. 1.3; 143 III 416 E. 1.3).

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg