Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_546/2021 KI-generiert

Enforcement Proceedings and Insufficient Appeal Substantiation

Geschäftsnummer 5A_546/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appeal concerning a definitive legal enforcement order for a debt of CHF 810,159 plus interest, CHF 16,900, and costs, granted by the District Court of Meilen. The claimant was the Swiss Confederation, represented by the Federal Prosecutor's Office, and the respondent challenged this order. The respondent's appeal to the Zurich Higher Court was dismissed due to insufficient reasoning. Subsequently, the respondent filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, focusing on the procedural issue of whether the Zurich Higher Court rightfully dismissed their appeal. However, the respondent failed to address the insufficient grounds for their initial appeal and instead disputed the enforceability of the Federal Criminal Court's judgment, which could not be reviewed in the enforcement procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Enforcement Proceedings and Insufficient Appeal Substantiation: The claimant was the Swiss Confederation, represented by the Federal Prosecutor's Office, and the respondent challenged this order. The respondent's appeal to the Zurich Higher Court was dismissed due to insufficient reasoning. Subsequently, the respondent filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, focusing on the procedural issue of whether the Zurich Higher Court rightfully dismissed their appeal. However, the respondent failed to address the insufficient grounds for their initial appeal and instead disputed the enforceability of the Federal Criminal Court's judgment, which could not be reviewed in the enforcement procedure.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung ungenügende Rechtsschrift Zahlungsauftrag materielle Begründetheit Zulässige Gründe materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_546/2021

Urteil vom 9. Juli 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, Guisanplatz 1, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Juni 2021 (RT210072-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil und Verfügung vom 28. April 2021 erteilte das Bezirksgericht Meilen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach definitive Rechtsöffnung für Fr. 810'159.-- nebst Zins, für Fr. 16'900.-- sowie für die Kosten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 Beschwerde. Mit Beschluss vom 1. Juni 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. Juli 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass er seine kantonale Beschwerde ungenügend begründet hat, sondern schildert im Wesentlichen seine Sicht auf das Verfahren und erhebt Vorwürfe gegen die Bundesanwaltschaft. Soweit er die Begründetheit der Forderung bestreitet, geht er nicht auf die Erwägung der kantonalen Gerichte ein, dass das als Rechtsöffnungstitel dienende Urteil des Bundesstrafgerichts im Rechtsöffnungsverfahren inhaltlich nicht überprüft werden kann. Einwendungen gegen den Beginn des Zinsenlaufs wären im Übrigen im kantonalen Verfahren vorzubringen gewesen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg