Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_546/2014 KI-generiert

Mother's Appeal Dismissed for Lack of Sufficient Legal Justification in Protective Care Report Dispute

Geschäftsnummer 5A_546/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party challenged a decision made by a court regarding the approval of a final report related to guardianship over their child. The appeal was directed against a prior ruling from a cantonal court, which partially upheld the initial ruling concerning the guardianship arrangement. The upper court determined that only the approval of the final report was subject to challenge, not the guardianship itself, and ruled that the responsible authority was not the individual judge but rather the collegial authority. Consequently, they annulled the initial approval decision and referred the matter back for reconsideration. The party's appeal to the federal court was deemed inadmissible due to insufficient substantiation and was not allowed to proceed. Additionally, a request for free legal assistance was denied based on the appeal's lack of merit, and costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Mother's Appeal Dismissed for Lack of Sufficient Legal Justification in Protective Care Report Dispute: The appeal was directed against a prior ruling from a cantonal court, which partially upheld the initial ruling concerning the guardianship arrangement. The upper court determined that only the approval of the final report was subject to challenge, not the guardianship itself, and ruled that the responsible authority was not the individual judge but rather the collegial authority. Consequently, they annulled the initial approval decision and referred the matter back for reconsideration. The party's appeal to the federal court was deemed inadmissible due to insufficient substantiation and was not allowed to proceed. Additionally, a request for free legal assistance was denied based on the appeal's lack of merit, and costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Kindeswohlgefährdung Gesetzlicher Schutz unentgeltliche Rechtspflege Sorgerechtsverfahren Genehmigung des Berichts begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used in order 1 to declare that the appeal cannot be entertained due to inadmissibility and insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used in order 2 to dismiss the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in order 3 to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_546/2014

Urteil vom 7. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ .

Gegenstand

Schlussbericht (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Mai 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (durch den Vizepräsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ als Einzelrichter erfolgte) Genehmigung des Schlussberichts der Beiständin (in einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB über den Sohn der Beschwerdeführerin) teilweise gutgeheissen hat, soweit es darauf eingetreten ist, den erstinstanzlichen Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurückgewiesen hat,

in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, Gegenstand der Beschwerde könne einzig die Genehmigung des Schlussberichts der Beiständin sein, soweit sich die Beschwerde gegen die Beistandschaft als solche und gegen den Obhutsentzug richte, sei darauf nicht einzutreten, sodann sei (entgegen der erstinstanzlichen Auffassung) nicht der Einzelrichter, sondern allein die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Kollegialbehörde für die Genehmigung des Schlussberichts zuständig, zufolge sachlicher Unzuständigkeit sei der erstinstanzliche Genehmigungsentscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die erste Instanz (Kollegialbehörde) zurückzuweisen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass ferner die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Mai 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann