Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_546/2013 KI-generiert

Appeal Against Involuntary Commitment Rejected for Lack of Substantiated Argument

Geschäftsnummer 5A_546/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal against a decision made by the Cantonal Recourse Commission concerning the involuntary hospitalization of an individual due to mental health concerns. The individual, who had a history of hospitalization and was deemed to require urgent inpatient treatment, challenged the Commission's ruling that upheld their continued confinement until a specified date. The appeal to the Federal Tribunal, however, was not substantiated, as the individual failed to provide adequate arguments countering the Commission's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations pertaining to the decision. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Involuntary Commitment Rejected for Lack of Substantiated Argument: The individual, who had a history of hospitalization and was deemed to require urgent inpatient treatment, challenged the Commission's ruling that upheld their continued confinement until a specified date. The appeal to the Federal Tribunal, however, was not substantiated, as the individual failed to provide adequate arguments countering the Commission's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations pertaining to the decision. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
substantiierte Begründung verfassungsmässige Anforderung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids psychiatrische Behandlung Einrede der Verfassungswidrigkeit prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for applying the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to lack of substantiation (inadmissibility).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_546/2013

Urteil vom 23. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juli 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen (Kanton Basel-Stadt).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juli 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 23. Juni 2013 gestützt auf Art. 426/429 ZGB angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in Z.________ abgewiesen und die Klinikleitung ermächtigt hat, den Beschwerdeführer längstens bis zum 4. August 2013 in der Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung,

dass die Rekurskommission (nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Verhandlung und auf Grund eines ärztlichen Gutachtens) erwog, der an ... leidende, schon mehrfach hospitalisierte Beschwerdeführer müsse dringend stationär behandelt werden, weil er ausserhalb der Klinik umgehend erneut ... konsumieren und dadurch sich selbst gefährden würde, zumal die ...behandlung noch nicht abgeschlossen und der Beschwerdeführer obdachlos sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen der Rekurskommission eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Rekurskommission vom 4. Juli 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Z.________ und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen (Kanton Basel-Stadt) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann