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5A_545/2023 KI-generiert

Appeal Regarding Involuntary Commitment Dismissed for Lack of Legal Justification

Geschäftsnummer 5A_545/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was involuntarily committed to a psychiatric clinic following a medical referral. The individual contested this decision but had their appeal dismissed by the administrative court of the Canton of Zug. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the necessity of their detention and the suitability of the clinic, yet did not substantively engage with the court's reasoning or provide evidence of a legal violation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Involuntary Commitment Dismissed for Lack of Legal Justification: The individual contested this decision but had their appeal dismissed by the administrative court of the Canton of Zug. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the necessity of their detention and the suitability of the clinic, yet did not substantively engage with the court's reasoning or provide evidence of a legal violation.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung medizinische Gründe Verfahrensrügen fürsorgerische Unterbringung Begründung psychiatrische Universitätsklinik begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_545/2023

Urteil vom 21. Juli 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

zur Zeit Klinik B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

D.________ AG, Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 6. Juli 2023 (F 2023 26).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am 27. Juni 2023 von Dr. med. C.________ mit ärztlicher Einweisung in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 6. Juli 2023 ab. Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbst- und drittgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf die persönliche Anhörung und das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander; er hält einzig fest: "Einsprache / Verwaltungsgericht Zug / Unterbringung Oberwil Klinik / Zwang". Damit ist keine Rechtsverletzung dargetan und eine solche ist auch nicht ersichtlich.

3. Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der einweisenden Ärztin, der Klinik B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli