Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_545/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Inadequate Legal Justification in Attachment/Distribution Plan Dispute

Geschäftsnummer 5A_545/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complainant challenging a decision by the Appellationsgericht of the Kanton Basel-Stadt regarding the issuance and delivery of a collocation plan and distribution list related to various debt recovery claims. The Appellationsgericht had dismissed the complainant's previous appeal on the basis that it failed to meet the necessary legal standards for consideration, particularly because the complainant did not adequately address the court's previous reasoning or substantiate claims regarding debts. The Swiss Federal Tribunal subsequently reviewed the appeal but ultimately found that the complainant's submission lacked sufficient justification and did not properly contest the lower court's findings, leading to a decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Inadequate Legal Justification in Attachment/Distribution Plan Dispute: The Appellationsgericht had dismissed the complainant's previous appeal on the basis that it failed to meet the necessary legal standards for consideration, particularly because the complainant did not adequately address the court's previous reasoning or substantiate claims regarding debts. The Swiss Federal Tribunal subsequently reviewed the appeal but ultimately found that the complainant's submission lacked sufficient justification and did not properly contest the lower court's findings, leading to a decision not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
neues rechtliches Vorbringen materielle Begründetheit bestrittene Forderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Arrestverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_545/2015

Urteil vom 13. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Bank B.________,

2. Kanton Basel-Stadt, vertreten durch Appellationsgericht Basel-Stadt,

Zentrales Rechnungswesen Gerichte,

3. C.________,

vertreten durch Advokat Dr. Ernst Staehelin,

4. D.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Basel-Stadt.

Gegenstand

Kollokationsplan, Verteilungsliste,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Mai 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Mai 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Ausfertigung und Zustellung des Kollokationsplans und der Verteilungsliste in verschiedenen Pfändungsgruppen) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Appellationsgericht erwog, die Beschwerde der Beschwerdeführerin genüge den Anforderungen an eine zulässige Beschwerde nicht, die Beschwerdeführerin setze sich in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern bestreite ausschliesslich ihre Schuldpflicht, ausserdem seien die teilweise neuen Anträge ohnehin unzulässig ( Art. 326 Abs. 1 ZPO ), auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die appellationsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die materielle Begründetheit der Betreibungsforderungen zu bestreiten,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Appellationsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 29. Mai 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann