Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_545/2014 KI-generiert

Creditor Fee Collection Appeal Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_545/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a debt collection authority regarding the cost assessment for the delivery of a payment order. The supervisory authority ruled that the creditor was required to pay the collection costs upfront but could recover these costs from the debtor. The individual challenged this decision, arguing that the costs imposed were unjust. However, the court found that the complaint did not adequately address the supervisory authority's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations, leading to its dismissal. Additionally, the court ruled that the individual would be responsible for court costs and denied any request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 68 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42Abs. 7 BGG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Creditor Fee Collection Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The supervisory authority ruled that the creditor was required to pay the collection costs upfront but could recover these costs from the debtor. The individual challenged this decision, arguing that the costs imposed were unjust. However, the court found that the complaint did not adequately address the supervisory authority's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations, leading to its dismissal. Additionally, the court ruled that the individual would be responsible for court costs and denied any request for free legal aid.

Schlagwörter

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Inkasso Gebührenzahlung Kostenvorschuss Gläubigerversammlung Vollstreckungsverfahren Aufsichtsgebühren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Cited as the basis for the decision not to enter into the appeal due to insufficient reasoning and abuse of process.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for denying the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_545/2014

Urteil vom 7. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________ .

Gegenstand

Kostenrechnung (Zustellung eines Zahlungsbefehls),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. Juni 2014 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. Juni 2014 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kostenauferlegung für die von ihm als Gläubiger beantragte Zustellung eines Zahlungsbefehls abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, gemäss Art. 68 SchKG sei der Gläubiger für die Betreibungskosten gegenüber dem Betreibungsamt vorschusspflichtig, könne diese jedoch vom Schuldner zurückfordern, es sei nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch einen weiteren Zustellversuch veranlasst und die diesbezüglichen zusätzlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt habe,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von der I. öffentlich-rechtlichen, sondern von der zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung behandelt wird,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 19. Juni 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42Abs. 7 BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das bundesgerichtliche Verfahren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht kostenfrei ist, weil der Grundsatz der Kostenfreiheit nur für die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gilt ( Art. 20a Abs. 2 SchKG ),

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gesuche um Kostenfreiheit und unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 30.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann