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5A_545/2009 KI-generiert

*Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Unpaid Cost Advance*

Geschäftsnummer 5A_545/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a company and a debt collection office regarding a payment order. The individual contested a decision from a higher court concerning the denial of legal aid, which was necessary for them to cover court fees. Despite being warned about the consequences of failing to pay the required court fees, the individual did not comply with the order and did not provide the proof of payment as mandated. Consequently, the court decided not to consider the complaint due to the lack of necessary payment and upheld that the individual would be responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; *Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Unpaid Cost Advance*: The individual contested a decision from a higher court concerning the denial of legal aid, which was necessary for them to cover court fees. Despite being warned about the consequences of failing to pay the required court fees, the individual did not comply with the order and did not provide the proof of payment as mandated. Consequently, the court decided not to consider the complaint due to the lack of necessary payment and upheld that the individual would be responsible for the court costs.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Vorschuss Verzugskosten Nichtanhandnahmeverfügung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The procedure used to rule on the non-admission of the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not entertained because the required cost deposit was not paid upon warning, as stipulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_545/2009

Urteil vom 20. Oktober 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Zahlungsbefehl,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 12. August 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. August 2009 gegen den obgenannten Beschluss,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 28. September 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 1. September 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 100.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zugunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass in dieser Verfügung auch ein Gesuch des Beschwerdeführers, eine die unentgeltliche Rechtspflege abweisende Verfügung vom 24. August 2009 in Wiedererwägung zu ziehen, abgewiesen worden ist,

dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,

dass er jedoch in seiner Eingabe vom 1. Oktober 2009 erneut die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege infrage stellt, jedoch nichts vorbringt, was es rechtfertigen würde, auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen,

dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden